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Sind diese Pausenzeitregeln gesetzlich ok?

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SVA:
Das ArbZG regelt vor allem, was der Arbeitgeber machen muss!

Solange der Gesetzgeber nicht eine von Johanns Optionen umsetzt, sind die gesetzlichen Regelungen nunmal so, wie sie sind. Und die Verwaltung ist in ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Das gilt zwar nur bedingt für zivilrechtliches Handeln, aber es kommt sehr wohl etwas zu Schaden, wenn Behörden und deren Beschäftigte verbindliche gesetzliche Regelungen nur als grobe Richtschnur behandeln: die Rechtsordnung!

WasDennNun:

--- Zitat von: SVA am 30.06.2022 17:59 ---Das ArbZG regelt vor allem, was der Arbeitgeber machen muss!

--- End quote ---
Seit wann macht eine AG pausen🫠

SVA:
Welchen Bezug soll das zueinander haben?

was_guckst_du:

--- Zitat von: Johann am 30.06.2022 17:19 ---

Ich habe jetzt noch nicht alle Gesetze gelesen und werde da im Leben auch nicht mehr zu kommen, aber von dem was ich so weiß, könnte man ungefähr 90% streichen und durch "Appeliere an den gesunden Menschenverstand" ersetzen.


--- End quote ---

...nach meiner Einschätzung erreichen heute zuviele "Zeitgenossen" verstandesgemäß nicht das Niveau, um einen "gesunden Menschenverstand" überhaupt einschalten zu können... traurig aber wahr!

Organisator:

--- Zitat von: Johann am 30.06.2022 17:19 ---Nur weil man im öD arbeitet, heißt es ja nicht, dass man jede gesetzliche Vorgabe zu 100% einhält, wenn sie Quatsch ist bzw. für den spezifischen Fall Quatsch ist und die Nichtanwendung für niemanden einen negativen Effekt hat, wenn man die Strafe bei Herausfinden der Nichtanwendung ausklammert.

--- End quote ---

Jeder Bürger und ganz besonders die öffentliche Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Wenn ein Mitarbeiter des öD sich anmaßt zu beurteilen, dass die Regelung vielleicht Quatsch sein möge und er deswegen nach eigenem Gutdünken entscheidet nennt man das Willkür und solche Leute haben im öD nichts zu suchen.
Elementare Grundlage des Verwaltungshandelns ist nunmal
- Kein Handeln ohne Gesetz
- Kein Handeln gegen Gesetz

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