Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Vorlage Führerschein beim Arbeitgeber

<< < (4/5) > >>

ProfTii:
Wir haben ein elektronisches System für unsere Dienstwagen. Nach erfolgreicher Unterweisung bekommt man einen Aufkleber auf den Führerschein, welcher einen Chip enthält - dieser muss alle 6 Monate "bestätigt" werden, indem man diesen vor ein Terminal hält.

Die Schlüssel zu den Dienstwagen sind in einer Wandbox aufgehangen, die sich nur mit diesem Chip öffnen lässt und es kann auch nur der Schlüssel entnommen werden, auf den die zugehörige Buchung läuft (Magnetsystem). Zusätzlich muss dann nochmal das Auto vor Ort mit dem Chip entsperrt werden, sonst kann die Zündung nicht getätigt werden.

Sprich ohne Führerschein kein Chip, ohne Chip kein Dienstwagen. Somit muss der Führerschein spätestens alle 6 Monate oder bei jedem Gebrauch der Dienstwagen "vorgezeigt" werden.

BAT:
Ihr habt Autos mit Zündung?

ProfTii:
Wenige, aber ja wir haben noch welche. Besser passt dann vllt "Starter", wenn du auf E-Autos hinaus willst ;)

RsQ:

--- Zitat von: ProfTii am 01.07.2022 10:49 ---Nach erfolgreicher Unterweisung bekommt man einen Aufkleber auf den Führerschein, welcher einen Chip enthält

--- End quote ---

Ist es denn zulässig, den Führerschein zu bekleben? Also bei Kfz-Kennzeichen ist es ja bspw. so, dass sie ungültig werden, wenn man eigene Aufkleber anbringt ...

ProfTii:
"Das Bundesverkehrsministerium hat die strafrechtliche Unbedenklichkeit bestätigt: „Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss“ (zitiert nach: Autoflotte, 3/2013, 38, 39).

Mit dieser Thematik hat sich auch das Bayrische Staatsministerium der Justiz mit seiner Stellungnahme vom 4. 1. 2007 befasst. Hiernach wird eine Strafbarkeit nach § 303 StGB (Sachbeschädigung), sowie nach §§ 267, 273 StGB (Urkundsdelikte) ebenfalls eindeutig verneint (Bayrisches Staatsministerium des Innern, Stellungnahme vom 4. 1. 2007, Az.: IC4-3615.225-56)."

Nach den Infos die ich dazu jetzt auf die schnell gefunden habe sollte das kein Problem sein

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version