[Allg] Kinder rückwirkende Krankenversicherung

Begonnen von Kreuzschiene, 07.07.2022 20:40

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Kreuzschiene

Hallo zusammen.
Bis dato waren unsere Kinder bei meiner Ehefrau in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Nun wurde festgestellt, dass aufgrund der Höhe meines Einkommens diese Familienversicherung rückwirkend ab Februar 2021 nicht mehr besteht.
Wir werden nun die Kinder in die PKV nehmen und bekommen ja 80% Beihilfe.
Problem ist im Grunde nur der Zeitraum von Februar 2021 bis zum Eintritt in die PKV.
Hier möchte die GKV meiner Frau die Kinder in die freiwillige GKV übernehmen und entsprechend hohe Nachforderungen erheben.

Gibt es hier Möglichkeiten, dies zu umgehen?
Wäre es beispielsweise möglich, für diesen Zeitraum anzugehen, die Kinder nur durch die Beihilfe abzusichern?

was_guckst_du

Nein...in D besteht krankenversicherungspflicht...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Opa

Keine Ahnung vom Thema, aber mal zwei Gedanken dazu:

- handelt es sich um die Aufhebung eines VA mit Dauerwirkung und falls ja, inwieweit sind die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung nach §48 SGB X erfüllt? Hat die KK Rechtsgrundlagen für die Entscheidung mitgeteilt?

-Bei der Versicherungspflicht würde deren Ende im Sachverhalt zum 31.12.2021 festgestellt (§6 Abs. 4 SGB V: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.). Wäre es dann nicht logisch, wenn dies analog auch für die Feststellung der Familienversicherung gelten würde?


Cherry

Umgehen kann man es nicht. Ist der Bescheid der KK korrekt? So werden Familienzuschläge z. B. nicht berücksichtigt.
Wenn ja, setzt sich die Versicherung nach 188 SGB V automatisch fort.
Wenn du eine PKV findest, die die Kinder rückwirkend aufnimmt, geht dies grds. auch. Hier aber auf die Tarife achten. Die KK wird natürlich die Kosten für übernommene Leistungen an 02/2021 zurückfordern.
Wichtig ist auch, dass man innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides widerspricht und den anderweitigen KV Schutz nachweist.
Man muss also schnell reagieren und viele Punkte abwägen. Übernimmt die PKV überhaupt die rückwirkenden Kosten.

Daher ist eine Beratung mit der KK und der PKV sinnvoll.

Bestimmt habe ich auch nicht alles was möglich ist bedacht, ist aber ja auch keine Rechtsberatung, sondern nur ein paar Punkte die zu berücksichtigen sind.
LG

MaxMustermann

Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?


LehrerBW

Zitat von: MaxMustermann in 10.07.2022 23:02
Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?

Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.


Hefty

Es gibt Kollegen, die machen im Dezember nochmal Teilzeit wenn es eng wird ...  ;)

Hefty

Zitat von: LehrerBW in 11.07.2022 07:36
Zitat von: MaxMustermann in 10.07.2022 23:02
Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?

Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

Nicht dazu gehören:

- Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung)
- Zahlungen in eine Direktversicherung oder an eine Unterstützungskasse, einen Pensionsfond etc.
- Lohnfortzahlungen nach §10 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Familienzuschläge und das Kindergeld, Elterngeld oder Wohngeld
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge
- Unterhaltsleistungen und Alimente
- Einkünfte aus einer neben dem Angestelltenverhältnis bestehenden Selbstständigkeit
- Alle anderen Einkünfte, die nicht unmittelbar durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden

Kreuzschiene

Zitat von: Hefty in 13.07.2022 12:17
Zitat von: LehrerBW in 11.07.2022 07:36
Zitat von: MaxMustermann in 10.07.2022 23:02
Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?

Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

Nicht dazu gehören:

- Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung)
- Zahlungen in eine Direktversicherung oder an eine Unterstützungskasse, einen Pensionsfond etc.
- Lohnfortzahlungen nach §10 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Familienzuschläge und das Kindergeld, Elterngeld oder Wohngeld
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge
- Unterhaltsleistungen und Alimente
- Einkünfte aus einer neben dem Angestelltenverhältnis bestehenden Selbstständigkeit
- Alle anderen Einkünfte, die nicht unmittelbar durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden

Das ist interessant, da einige der genannten Einkünfte von der GKV meiner Frau herangezogen wurden.
Wo kann man das im Detail nachlesen, dass die genannten Einkünfte nicht dazu gerechnet werden? Das würde mir schon sehr weiter helfen.

Hefty

Zitat von: Kreuzschiene in 13.07.2022 12:31
Das ist interessant, da einige der genannten Einkünfte von der GKV meiner Frau herangezogen wurden.
Wo kann man das im Detail nachlesen, dass die genannten Einkünfte nicht dazu gerechnet werden? Das würde mir schon sehr weiter helfen.

https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
siehe auch hier gut redaktionell aufbereitet: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/was-zaehlt-zur-jahresarbeitentgeltgrenze-jaeg/

Poincare

Ich habe bei der PKV direkt nach meiner Verbeamtung den Antrag auf Versicherung meiner Kinder gestellt, die Bearbeitungszeit dauerte ca. 4 Monate. In dieser Zeit waren sie noch familienversichert (ich war nicht über der JAEG), die PKV hat den Zeitraum dann rückwirkend übernommen. Manche der Behandlungen in dieser Zeit haben wir über die PKV abgerechnet, manche waren noch bei der GKV abgerechnet, diese hat nie eine Rückforderung gestellt.

Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit auch rückwirkend PKV zu machen, das hilft natürlich nur, wenn es günstiger ist als freiwillige Versicherung.

Seml

Zitat von: LehrerBW in 11.07.2022 07:36
Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

Laut den ,,Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung" (https://www.inside-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/12062019_FK-Beitraege.pdf) wären gem. Punkt 2.3.1.2 vom Gesamteinkommen u.a. die steuerlich anerkannten Werbungskosten abzuziehen.

LehrerBW

Zitat von: Seml in 19.07.2022 00:50
Zitat von: LehrerBW in 11.07.2022 07:36
Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

Laut den ,,Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung" (https://www.inside-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/12062019_FK-Beitraege.pdf) wären gem. Punkt 2.3.1.2 vom Gesamteinkommen u.a. die steuerlich anerkannten Werbungskosten abzuziehen.

Einen Punkt 2.3.1.2 gibt es in der von dir geposteten Quelle nicht. Es wäre wünschenswert wenn die Werbungskosten abgezogen werden würden...dann hätte ich auch weniger Bedenken, momentan werden sie es allerdings nicht.
Wie verhält es sich eigentlich wenn man mal ein Jahr drüber ist und dann das nächste wieder drunter?
Kann man die Kinder dann wieder familienversichern?

Seml

Zitat von: LehrerBW in 19.07.2022 06:27
Zitat von: Seml in 19.07.2022 00:50
Zitat von: LehrerBW in 11.07.2022 07:36
Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

Laut den ,,Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung" (https://www.inside-partner.de/wp-content/uploads/2019/08/12062019_FK-Beitraege.pdf) wären gem. Punkt 2.3.1.2 vom Gesamteinkommen u.a. die steuerlich anerkannten Werbungskosten abzuziehen.

Einen Punkt 2.3.1.2 gibt es in der von dir geposteten Quelle nicht.

Doch, gibt es, aber man muss sich die Quelle natürlich auch richtig ansehen. Dort sind mehrere Dokumente in einer Datei zusammengefasst. Schau mal ab Seite 84 der PDF-Datei und Du wirst fündig. Aus eigener Erfahrung mit der Barmer war dieser Punkt übrigens völlig unstrittig.

LehrerBW

Na also...dann ist die Sache geklärt 🤷‍♂️
Würde mich interessieren ob das alle Krankenkassen so sehen.