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Eingruppierung TV-L

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WasDennNun:

--- Zitat von: SVA am 11.07.2022 12:25 ---Ja, siehe der  Günther in Sponer/Steinherr: TV-L § 16 Rn. 46.1 "Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist die eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen Entgeltgruppe wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein. Dies ist nachvollziehbar und sinnvoll, denn eine Stufenmitnahme ist im Übrigen immer an die Einschlägigkeit der Berufserfahrung geknüpft, der Wechsel im öffentlichen Dienst kann davon nicht vollkommen losgelöst erfolgen."

--- End quote ---
Also eine Kommentierung und kein Urteil der diesen Gedanken verbietet?
Somit kann ja ein AG, hier eine andere Interpretation, bzgl. der Bewertung der Berufserfahrung und der Stufen einnehmen.
Wenn gesagt wird, die Person hat entsprechende Berufserfahrung in der 9a gesammelt, er erhält zunächst Tätigkeiten der 9a übertragen (zur Erprobung z.B.) und wird somit in der 9aS4 eingestellt, um ihn dann umgehend (nach 14 Tagen) höherwertige Tätigkeiten zu übertragen, so dass er dann in der 9bS3 landet, dann ist alles Paletti und im Sinne der Kommentierung.

SVA:
Da es sich um eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Entscheidung handelt, ist Rechtsprechung nicht zu erwarten. Der Arbeitgeber wäre auch nicht an einer anderen Interpretation gehindert, wenn es Rechtsprechung dazu gäbe, denn selbst wenn es Rechtsprechung dazu gäbe und das Urteil in einem anderen Fall sogar gegen den Arbeitgeber ergangen wäre, wäre er in diesem anderen Falle nicht an die Rechtsprechung gebunden. Gerichte treffen Einzelfallentscheidungen. Es gibt dabei aber weder grundsätzlich noch in diesem Fall irgendeinen Grund, eine von der Literatur abweichende Haltung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a zu vertreten oder irgenwelche dämlichen Verrenkungen zu veranstalten, denn mit der Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten lässt sich völlig ohne so etwas das gewünschte Ergebnis erzielen.

WasDennNun:

--- Zitat von: SVA am 11.07.2022 13:17 ---Da es sich um eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Entscheidung handelt, ist Rechtsprechung nicht zu erwarten. Der Arbeitgeber wäre auch nicht an einer anderen Interpretation gehindert, wenn es Rechtsprechung dazu gäbe, denn selbst wenn es Rechtsprechung dazu gäbe und das Urteil in einem anderen Fall sogar gegen den Arbeitgeber ergangen wäre, wäre er in diesem anderen Falle nicht an die Rechtsprechung gebunden. Gerichte treffen Einzelfallentscheidungen. Es gibt dabei aber weder grundsätzlich noch in diesem Fall irgendeinen Grund, eine von der Literatur abweichende Haltung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a zu vertreten oder irgenwelche dämlichen Verrenkungen zu veranstalten, denn mit der Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten lässt sich völlig ohne so etwas das gewünschte Ergebnis erzielen.

--- End quote ---
Sofern es zur Personalgewinnung erforderlich ist.
Und dazu müssen die Menschen rechtzeitig diesen Anspruch stellen. Machen sie es nicht (weil dämlich oder unbedarft) stehen sie plötzlich mit einer Stufe 1 da und sind schneller wieder davon als sie gekommen sind.
Und das obwohl man ihnen durchaus die Stufe x gerne geben hätte.

FabeK:
Dann muss ich wohl abwarten und im Gespräch handeln, heute meinte der erste Personaler dass es sich um eine Höhergruppierung handelt. Mal sehen was raus kommt und vielen Dank euch!

E15TVL:

--- Zitat von: FabeK am 13.07.2022 19:54 ---heute meinte der erste Personaler dass es sich um eine Höhergruppierung handelt.

--- End quote ---
Ohje… das kann ja noch was werden bei derart geballter Inkompetenz. Berichte bitte wie das ausging

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