Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung TV-L
SVA:
Da keine Stufe in E9b vorliegt, kann eine solche auch nicht übernommen werden.
WasDennNun:
--- Zitat von: SVA am 11.07.2022 12:11 ---Da keine Stufe in E9b vorliegt, kann eine solche auch nicht übernommen werden.
--- End quote ---
Die Stufe muss nicht übernommen werden, sie kann berücksichtigt werden.
Wenn man also die Stufe 4 der 9a berücksichtigt, kann die 9bS3 in Form einer HG gegeben werden.
Oder verbietet der 2a diese Interpretation?
SVA:
Ja, siehe der Günther in Sponer/Steinherr: TV-L § 16 Rn. 46.1 "Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist die eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen Entgeltgruppe wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein. Dies ist nachvollziehbar und sinnvoll, denn eine Stufenmitnahme ist im Übrigen immer an die Einschlägigkeit der Berufserfahrung geknüpft, der Wechsel im öffentlichen Dienst kann davon nicht vollkommen losgelöst erfolgen."
FabeK:
Vielen Dank für schnellen Rückmeldungen.
Also sehe ich das richtig, dass es alles Verhandlungssache ist und falls ich nichts sage lande ich E9b S1.
SVA:
Ja, das bringt es auf den Punkt.
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