Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung von TV-L zu TV-L S

(1/3) > >>

Maximus2584:
Hallo,

wie wird man eingruppiert falls man von 9b TV-L und Stufe 3 in die S11b TV-L wechselt?
Es handelt sich um gleichen Arbeitgeber. Ist das genau so, wie TV-L? Also automatisch in die 2 Stufe?
Vielen Dank!

Isie:
Es gibt keine tarifliche Sonderregel für diese Situation. Wenn es eine Höhergruppierung ist, ist nach § 17 Abs. 4 TV-L zu verfahren, d. h. es steht mindestens die Stufe 2 zu. In den Durchführungshinweisen zum Garantiebetrag gibt es genauere Regelungen.

McOldie:
Die Stufenzuordnung erfolgt auch in diesen Fällen nach den allgemein geltenden Grundsätzen für die Höher- bzw. Herabgruppierung in § 17 Absatz 4 TV-L.
Dafür ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine Höher- oder eine Herabgruppierung handelt. Dies ist anhand eines Vergleichs der Endstufen der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe festzustellen:
-   Eine Höhergruppierung liegt vor, wenn die Endstufe der neuen Entgeltgruppe einen höheren Betrag ausweist als die Endstufe in der bisherigen Entgeltgruppe.
-   Eine Herabgruppierung liegt vor, wenn die Endstufe der neuen Entgeltgruppe einen niedrigeren Betrag ausweist als die Endstufe in der bisherigen Entgeltgruppe.
Hier handelt es sich um eine Höhergruppierung, denn das Entgelt der Stufe 6 in S 11b ist höher als das Entgelt der Stufe 6 in E 9b.
Hat der Tabellenwechsel eine Höhergruppierung zur Folge, ist die Stufenzuordnung nach Satz 1 des § 17 Absatz 4 TV-L vorzunehmen.
Die Regelung des § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L, wonach bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe die Stufenzuordnung so vorzunehmen ist, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte, kommt aus Gründen der Vereinfachung nicht zur Anwendung.
Für die Garantiebeträge gelten grundsätzlich die Sätze 2 und 3 des § 17 Absatz 4 TV-L.

SVA:
Das sieht das BAG (Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19) aber anders:

Hat der Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten zur Folge, dass er künftig aus einer anderen Entgelttabelle als bisher zu vergüten ist (Tabellenwechsel), ist er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.

Isie:
Das Urteil kannte ich nicht. Da es erst nach Inkrafttreten der tariflichen Änderungen (Neuregelung Garantiebeträge, Einführung der S-Tabelle) ergangen ist, konnte es in den Durchführungshinweisen nicht berücksichtigt sein. Mir ist aber auch nicht bekannt, dass die TdL die Durchführungshinweise inzwischen geändert hätte.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version