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Abmahnung wegen Nebentätigkeit
SVA:
Der richtige Zeitpunkt, gegen eine Abmahnung vorzugehen, ist eigentlich dann, wenn das nötig wird, bspw. weil der Arbeitgeber sie zu weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen verwenden möchte. Dennoch ließe sich ja jetzt zunächst mal klären, ob sie zurecht ergangen ist. Dazu bedarf es jedoch weiterer Einlassungen des Fragestellers.
funsurfer77:
So richtig ist hier noch nicht klargestellt worden, ob eine erneute Anzeige der Nebentätigkeit im Rahmen des Betriebsüberganges von einem Landesbetrieb zur Autobahn erforderlich war.
Ich habe keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten.
Meine Personalakte liegt der neuen Personalstelle vor.
hierin enthalten ist meine damalige Anzeige der Nebentätigkeit.
Auf meine Anzeige hin hat mir der damalige Landesbetrieb eine Genehmigung ausgestellt. Diese hatte ich allerdings nie beantragt , ich hatte die Nebentätigkeit nur angezeigt. Ich denke der Arbeitgeber beruft sich jetzt darauf , dass die (nicht beantragte) Genehmigung abgelaufen sei und er davon ausgeht, dass damit die Nebentätigkeit eingestellt wurde.
in einem ersten Schreiben hat die Personalstelle angefragt, ob ich meine Nebentätigkeit noch ausführe. Hierauf habe ich mitgeteilt , dass ich diese noch ausführe , da ich diese ja nie befristet angemeldet habe .
Daraufhin habe ich die Abmahnung erhalten. Denk dir ich werde vor einem Arbeitsgericht in diesem Fall recht erhalten , wenn ich fordere die Abmahnung zurückzunehmen?
BalBund:
Eine konkrete Rechtsberatung ist verboten, das dürfen nur Rechtsanwälte.
--- Zitat von: funsurfer77 am 31.07.2022 11:07 ---So richtig ist hier noch nicht klargestellt worden, ob eine erneute Anzeige der Nebentätigkeit im Rahmen des Betriebsüberganges von einem Landesbetrieb zur Autobahn erforderlich war.
Daraufhin habe ich die Abmahnung erhalten. Denk dir ich werde vor einem Arbeitsgericht in diesem Fall recht erhalten , wenn ich fordere die Abmahnung zurückzunehmen?
--- End quote ---
Persönliche Einschätzung: Du wirst unterliegen, weil die Anzeige nicht beim aktuellen Arbeitgeber gestellt wurde und Dir die "neuen" Vorgaben durch den Wechsel vom Landestarif in den TVÖD bekannt gegeben wurden. Ob Du alles gelesen hast, steht auf einem anderen Blatt...
clarion:
Wobei da die Autobahn GmbH hier doch Fingerspitzengefühl vermissen lässt.
Die Autobahn GmbH hat massenhaft Personal aus 16 Bundesländern übernommen, mit den unterschiedlichen Gepflogenheiten in den Ländern. Da hätte wirklich der Hinweis gereicht, dass die Nebentätigkeit neu beantragt werden muss.
JesuisSVA:
--- Zitat von: BalBund am 01.08.2022 21:16 ---Eine konkrete Rechtsberatung ist verboten, das dürfen nur Rechtsanwälte.
--- Zitat von: funsurfer77 am 31.07.2022 11:07 ---So richtig ist hier noch nicht klargestellt worden, ob eine erneute Anzeige der Nebentätigkeit im Rahmen des Betriebsüberganges von einem Landesbetrieb zur Autobahn erforderlich war.
Daraufhin habe ich die Abmahnung erhalten. Denk dir ich werde vor einem Arbeitsgericht in diesem Fall recht erhalten , wenn ich fordere die Abmahnung zurückzunehmen?
--- End quote ---
Persönliche Einschätzung: Du wirst unterliegen, weil die Anzeige nicht beim aktuellen Arbeitgeber gestellt wurde und Dir die "neuen" Vorgaben durch den Wechsel vom Landestarif in den TVÖD bekannt gegeben wurden. Ob Du alles gelesen hast, steht auf einem anderen Blatt...
--- End quote ---
Im Rahmen eines Betriebsübergangs tritt der neue Arbeitgeber weitestgehend grundsätzlich in Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Er muss also eine beim alten Arbeitgeber erfolgte Anzeige einer Nebentätigkeit gegen sich zurechnen lassen. Allerdings hat funsurfer77 meine diesbezügliche Frage bislang unbeantwortet gelassen.
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