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Vorgehen bei Höhergruppierung nach vorheriger Stufenverhandlung

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ts181:
Hallo zusammen,

ich habe hier schon einiges gelesen, möchte aber bei der anstehenden "Aktion" dennoch sichergehen, dass ich irgendwelche Umstände nicht evtl. vergessen oder nicht bedacht habe.

Ich war bis 01/22 bei einer Sicherheitsbehörde auf Bundesebene als E11/4 plus Zulage beschäftigt. 02/22 bin ich zu einer anderen Bundesbehörde gewechselt. Urspünglich wollte man mir hier E13/3 anbieten, da nicht alle vorher gesammelten Berufserfahrungen anerkannt werden sollten. Ich habe hier seinerzeit klar gesagt, dass ich dann nicht wechseln würde, da wegen der vorherigen Zulage und dem nun weiteren Arbeitsweg netto nicht wirklich mehr übrig geblieben wäre. das Ergebnis war eine Einstellung in E13/4.

Nun ist es aber so, dass meine Position in der aktuellen Behörde grundsätzlich als E14 eingestuft wird. Mein Chef sagte mir daher kürzlich, dass ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen solle.

Da ich hier fleißig gelesen habe, weiss ich natürlich, dass ich als Tarifangestellter entsprechend meiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert bin. Eine Eingruppierung kann somit nicht rückwirkend erfolgen, da man resultierend aus den tarifvertraglichen Regelungen bereits stets korrekt eingruppiert ist. Folglich stelle ich keinen Antrag sondern fordere zur rückwirkenden Zahlung nach E14 auf (ja, ich kenne die tarifliche Ausschlussfrist), um meine Ansprüche bestmöglich zu wahren.

Soweit so gut. Die Frage ist aber, kann man mich rückwirkend in E14 Stufe 3 packen oder bleibt die Stufe 4 in jedem Fall erhalten?

Danke für die Hilfe und Grüße!










SVA:
Die Entscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, und nur um solche kann es sich in der Sachverhaltsschilderung handeln, ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Hat er sein Ermessen ausgeübt, ist es ihm verwehrt, diesbezüglich eine andere Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei tätigkeitsbezogen ("wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist"), nicht entgeltgruppenbezogen. Es handelt sich im Sachverhalt auch nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um die Korrektur einer mutmaßlich irrigen Rechtsmeinung zur Eingruppierung.

ts181:
Top, danke für die schnelle Antwort. Kannst du mir evtl. noch kurz sagen wo das geschrieben steht?

SVA:
Das ist u.a. BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12 zu entnehmen und wurde bspw. hier diskutiert.

ts181:
Danke!

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