Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Vorgehen bei Höhergruppierung nach vorheriger Stufenverhandlung
Bastel:
--- Zitat von: SVA am 20.07.2022 14:38 ---Die Entscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, und nur um solche kann es sich in der Sachverhaltsschilderung handeln, ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Hat er sein Ermessen ausgeübt, ist es ihm verwehrt, diesbezüglich eine andere Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei tätigkeitsbezogen ("wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist"), nicht entgeltgruppenbezogen. Es handelt sich im Sachverhalt auch nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um die Korrektur einer mutmaßlich irrigen Rechtsmeinung zur Eingruppierung.
--- End quote ---
Hat den überhaupt ein AG Wechsel statt gefunden? Bei einem Wechsel innerhalb von Bundesbehörden bleibt der AG doch gleich?
SVA:
Es gibt auch Bundesbehörden mit eigener Rechtspersönlichkeit.
ts181:
--- Zitat von: Bastel am 21.07.2022 06:36 ---
--- Zitat von: SVA am 20.07.2022 14:38 ---Die Entscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, und nur um solche kann es sich in der Sachverhaltsschilderung handeln, ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Hat er sein Ermessen ausgeübt, ist es ihm verwehrt, diesbezüglich eine andere Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei tätigkeitsbezogen ("wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist"), nicht entgeltgruppenbezogen. Es handelt sich im Sachverhalt auch nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um die Korrektur einer mutmaßlich irrigen Rechtsmeinung zur Eingruppierung.
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Hat den überhaupt ein AG Wechsel statt gefunden? Bei einem Wechsel innerhalb von Bundesbehörden bleibt der AG doch gleich?
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Ja, ein Wechsel des Ag hat stattgfeunden. Ich habe seinerzeit gekündigt und mit der neuen Behörde einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Habe mich damals so entschieden, da es ewige Diskussionen gab, weil man der Versetzung auf keinen Fall zustimmen wollte und die neue Vakanz schnellstmöglich besetzt werden sollte.
SVA:
Wenn auch eine Versetzung möglich gewesen wäre, hat kein AG-Wechsel stattgefunden, wohl aber wäre es möglich gewesen, den Vorgang als Einstellung zu interpretieren.
Isie:
Oder die Versetzung wurde abgelehnt, weil sie tarifrechtlich unzulässig war, es sich also doch um zwei verschiedene Arbeitgeber handelt.
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