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Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?

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Fragmon:

--- Zitat von: Opa am 26.07.2022 20:56 ---
--- Zitat von: Fragmon am 26.07.2022 08:39 ---
--- Zitat von: Opa am 25.07.2022 16:32 ---Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:


--- Zitat ---„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“
--- End quote ---

--- End quote ---

Wo soll das in den Hinweisen stehen, dass das nicht sperrzeitrelevant ist? Hier steht es eindeutig:
S. 8
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
die Kündigung durch den Arbeitnehmer
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.

--- End quote ---
Genau. Und Beschäftigungslosigkeit tritt im vorliegenden Sachverhalt nicht ein, da sie gar nicht beendet wurde. Wo es in den Hinweisen steht, habe ich weiter oben exakt angegeben.

--- End quote ---

Danke für die Ergänzung. Das Zitat habe ich komplett überlesen. Laut Text hast du Recht, obwohl ich es teleologisch sehr fragwürdig finde.

Opa:
Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist. Während der Beschäftigungslosigkeit ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Arbeitsstelle an enge Voraussetzungen geknüpft. So muss das Stellenangebot
- von der Agentur für Arbeit
- mit konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen
- für eine objektiv zumutbare Tätigkeit
unterbreitet worden sein.
Bei selbst gesuchten Stellen sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt, sodass keine Rechtsfolgen eintreten können.
Diese Vorgaben unterstützen den Prozess der Eigenbemühungen, da ansonsten jeder, der ein paar Vorstellungsgespräche aus eigener Initiative führt, quasi verpflichtet wäre, die erstbeste Stelle anzunehmen. Dadurch würde für die Arbeitgeber ein unangemessener Verhandlungsvorteil entstehen: „Entweder du nimmst mein besch… Angebot an, oder ich melde dich beim Amt.“

Abgesehen davon wäre eine Gleichbehandlung der Arbeitslosen völlig unmöglich, wenn auch bei selbst gesuchten Stellen die Entscheidung sperrzeitbehaftet sein könnte. Denn dazu müsste die Arbeitsagentur ja von jeder selbst gesuchten Stelle erfahren, was weder gesetzlich vorgesehen noch praktisch durchführbar ist.

Der ursprüngliche Sachverhalt beinhaltet im übrigen zwei Anhaltspunkte, die eine Sperrzeit selbst dann abwenden könnten, wenn es sich um eine vom Amt vorgeschlagene Stelle handelte: Sowohl gesundheitliche Einschränkungen als auch ein zu langer Arbeitsweg können als wichtiger Grund herhalten, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.

Organisator:

--- Zitat von: Opa am 27.07.2022 13:07 ---Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist. Während der Beschäftigungslosigkeit ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Arbeitsstelle an enge Voraussetzungen geknüpft. So muss das Stellenangebot
- von der Agentur für Arbeit
- mit konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen
- für eine objektiv zumutbare Tätigkeit
unterbreitet worden sein.
Bei selbst gesuchten Stellen sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt, sodass keine Rechtsfolgen eintreten können.
Diese Vorgaben unterstützen den Prozess der Eigenbemühungen, da ansonsten jeder, der ein paar Vorstellungsgespräche aus eigener Initiative führt, quasi verpflichtet wäre, die erstbeste Stelle anzunehmen. Dadurch würde für die Arbeitgeber ein unangemessener Verhandlungsvorteil entstehen: „Entweder du nimmst mein besch… Angebot an, oder ich melde dich beim Amt.“

Der ursprüngliche Sachverhalt beinhaltet im übrigen zwei Anhaltspunkte, die eine Sperrzeit selbst dann abwenden könnten, wenn es sich um eine vom Amt vorgeschlagene Stelle handelte: Sowohl gesundheitliche Einschränkungen als auch ein zu langer Arbeitsweg können als wichtiger Grund herhalten, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.

--- End quote ---

Danke für die Darstellung der Regelungen und Hintergründe bei AlgI  :)

SVA:
Dem schließe ich mich an. Das war sehr erhellend. Solche Ausführungen sind ein Mehrwert für das Forum.

Fragmon:

--- Zitat von: Opa am 27.07.2022 13:07 ---Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist.

--- End quote ---

Vielen Dank für die Erläuterung.

Nochmals, es macht für mich einen Unterschied, ob das Arbeitsangebot nicht angenommen wurde (dein Beispiel) oder ein angenommenes Angebot wieder gekündigt wird. Ersteres muss natürlich zum Schutz des AN beibehalten werden, um unmoralische Angebote ausschlagen zu können.
Das liegt hier aber nicht vor, sondern eine Angebotsannahme (weil die Konditionen in Ordnung waren) wurde wieder aufgelöst.

§ 159 SGB III besagt:
"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst (...) und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)."

Das wäre für mich alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt:
Vorsatz: ja
Arbeitslosigkeit herbeigeführt: ja, da er ohne Kündigung eben ab Zeitpunkt X nicht mehr arbeitslos wäre
Beschäftigungsverhältnis gelöst: ja, da in der Zukunft ein BV bestanden hätte

Bei vorliegen eines wichtigen Grunds (von dir ja im letzten Absatz genannt) kann sich die Person natürlich exkulpieren.

Wenn die Auslegung aber besagt, dass das Beschäftigungsverhältnis erst bestehen muss bzw. zum Zeitpunkt keine Arbeitslosigkeit bestehen darf, dann ist es so hinzunehmen. Der Gesetzestext ist jedoch dann sehr bescheiden formuliert.


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