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Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
Organisator:
--- Zitat von: Opa am 25.07.2022 16:32 ---Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:
--- Zitat ---„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“
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Dennoch handelt es sich um Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit, da eine Arbeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Gibt es da keine anderen Regelungen für die gerechtfertigten Sanktionen?
KingTut:
--- Zitat von: Tulpe87 am 25.07.2022 16:18 --- etwas nicht existentes auflösen kann. In § 159 SGB 3 steht ja nichts von "anbahnendes" Verhältnis.
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Wieso "nicht existent"? Wenn ich das richtig verstehe, wurde doch ein rechtskräftiger Arbeitsvertrag geschlossen.
Fragmon:
--- Zitat von: Opa am 25.07.2022 16:32 ---Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:
--- Zitat ---„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“
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Wo soll das in den Hinweisen stehen, dass das nicht sperrzeitrelevant ist? Hier steht es eindeutig:
S. 8
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
die Kündigung durch den Arbeitnehmer
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
Opa:
--- Zitat von: Fragmon am 26.07.2022 08:39 ---
--- Zitat von: Opa am 25.07.2022 16:32 ---Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:
--- Zitat ---„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“
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Wo soll das in den Hinweisen stehen, dass das nicht sperrzeitrelevant ist? Hier steht es eindeutig:
S. 8
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
die Kündigung durch den Arbeitnehmer
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
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Genau. Und Beschäftigungslosigkeit tritt im vorliegenden Sachverhalt nicht ein, da sie gar nicht beendet wurde. Wo es in den Hinweisen steht, habe ich weiter oben exakt angegeben.
Opa:
--- Zitat von: Organisator am 26.07.2022 08:06 ---
--- Zitat von: Opa am 25.07.2022 16:32 ---Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:
--- Zitat ---„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“
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Dennoch handelt es sich um Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit, da eine Arbeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Gibt es da keine anderen Regelungen für die gerechtfertigten Sanktionen?
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Es geht nicht um Hilfebedürftigkeit. Der TE erkundigt sich nach Alg und Sperrzeit, nicht nach Alg II und Sanktionen.
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