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TV-L - Leiter einer Dienstleistungsabteilung - Einschätzung?
JC83:
Ich finde allein den Begriff "Abteilung" schwierig. Bei uns und beim Bund ist das eine hohe B-Besoldung und umfasst idR mehrere hundert MA.
Den Aufgaben nach üblicherweise max. E11 im allgemeinen Teil.
Organisator:
Ich teile die Einschätzung von SVA in Richtung 9c. Besondere Schwierigkeit oder Bedeutung sehe ich da auch nicht.
ProtoTyp:
Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten !
@JC83 - Ist hier gängiger Sprachgebrauch ist aber auch nur eine Worthülse. Hier kannst Du genauso gut OE-Leiter dafür einsetzen. Gemeint ist eben die Leitung eines Verantwortungsbereiches, der sich aus personeller, materieller und organisatorischer Verantwortung zusammensetzt.
@SVA und Organisator - Ich sehe die Besondere Schwierigkeit und Bedeutung meines Dienstpostens / meiner Tätigkeiten u.a. darin begründet, dass z.B. derzeit kein anderer hier in der Organisation im Stande ist Sie auch nur Ansatzweise gleichwertig auszuführen bzw. die inhaltlichen Kenntnisse besitzt. Weiterhin würde ich herausstellen, dass es mich genau 1x Land gibt, da sonst alle Dienstposteninhaber entweder Verwaltungsbeamte und/oder Vollzugsbeamte sind.
Allgemein zu meinen Tätigkeiten gehört z.B. die technische Planung und inhaltliche Begleitung (mit Fokus auf Technik) von Bauvorhaben in höherem 5-stelligem Bereich. Das komplette Accounting für knapp 400 Nutzer, Die Materielle Bewirtschaftung der Sachgebiete IT, KFZ und Dienstleistung, Mitgliedschaft in diversen (Landes)Arbeitsgruppen um dort Expertise und Organisationskenntnis zu repräsentieren...
So ganz schlau werde ich allerdings noch nicht, wo nach Eurer Meinung mein Dienstposten und daraus folgend ich anzusiedeln sind? Sprechen wir über E11, E12, E13 und müsste ich dementsprechend sonstiger Beschäftigter werden (wie ist der Weg dahin, ist das nur ne Formsache?), da ich mit den Tätigkeiten nicht vollumfänglich im IT-Sektor unterwegs bin?
Organisator:
--- Zitat von: ProtoTyp am 28.07.2022 12:55 ---@SVA und Organisator - Ich sehe die Besondere Schwierigkeit und Bedeutung meines Dienstpostens / meiner Tätigkeiten u.a. darin begründet, dass z.B. derzeit kein anderer hier in der Organisation im Stande ist Sie auch nur Ansatzweise gleichwertig auszuführen bzw. die inhaltlichen Kenntnisse besitzt. Weiterhin würde ich herausstellen, dass es mich genau 1x Land gibt, da sonst alle Dienstposteninhaber entweder Verwaltungsbeamte und/oder Vollzugsbeamte sind.
--- End quote ---
Die Einmaligkeit deiner Aufgaben bzw. notwendigen Kenntnisse in deiner Behörde ist jedoch tariflich nicht maßgebend. Vielmehr geht es darum, dass zu einer Regeltätigkeit weitere Heraushebungsmerkmale vorliegen. Auch wenn dein Aufgabenzuschnitt möglicherweise besonders ist, wäre die Leitung von 5-6 Personen auch für eine 9b üblich. Hinsichtlich der weiteren beschriebenen Tätigkeiten hat SVA schon auf das dadurch erfüllte Merkmal der besonderen Verantwortung hingewiesen.
--- Zitat von: ProtoTyp am 28.07.2022 12:55 ---So ganz schlau werde ich allerdings noch nicht, wo nach Eurer Meinung mein Dienstposten und daraus folgend ich anzusiedeln sind? Sprechen wir über E11, E12, E13 und müsste ich dementsprechend sonstiger Beschäftigter werden (wie ist der Weg dahin, ist das nur ne Formsache?), da ich mit den Tätigkeiten nicht vollumfänglich im IT-Sektor unterwegs bin?
--- End quote ---
9c ist nach der jetzigen Beschreibung angemessen, besondere Schwierigkeit und Bedeutung bräuchte noch eine ausführlichere Begründung.
Sonstiger wird man nicht, sondern ist man. Allerdings ist dies ein seltener Ausnahmefall. Vergleiche hierzu eine Abhandlung des BVA (auf deren Homepage und auch schon das eine oder andere mal im Forum thematisiert und verlinkt).
SVA:
Ich habe ausgeführt, welche Tätigkeitsmerkmale meines Erachtens nach heranzuziehen sind. Da dort die Entgeltgruppen E11 und E12 keine Voraussetzung in der Person haben, sondern auf den gleichwertigen Alternativen der E9b Fg. 2 und 3 aufbauen, sehe ich nicht, was der sonstige Beschäftigte da zu suchen haben soll. Die Erfordernis eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses ist zwar fernliegend, ich betrachte den Fall dennoch. Bei der E13 käme dann der sonstige Beschäftigte als Möglichkeit, die E13 auch ohne Erfüllung der Voraussetzung in der person zu erreichen, ins Spiel. Der sonstige Beschäftigte ist ein objektiv ermittelbarer Rechtsstatus, den man hat oder nicht hat. Die Rechtsprechung dazu ist in dieser Broschüre gut zusammengefasst.
Die Sichtweise, Deine Tätigkeit weise das Tätgkeitsmerkmal einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung auf, weil niemand sonst in der Organisation sie ausüben könne, zeugt von einer höchst unzureichenden Durchdringung des unbestimmten Rechtsbegriffes. Darzustellen wäre, ausgehend von der ohnehin inhaltlich und fachlich hoch anspruchsvollen sowie eigene weitreichende Überlegungen erfordernden Tätigkeit, die bereits ein hohes Maß an Normalverantwortung in sich trägt, sich diese zunächst hinsichtlich der Verantwortung deutlich heraushebt, um zunächst erstmal die E9c zu erreichen. Sodann ist zu zeigen, dass die auszuübende Tätigkeit einen außergewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordert, das der Tarifbeschäftigte zudem noch in besonders innovativer oder vielfältiger Art und Weise anwenden muß. Dabei stellt das Wort "besonders" bei der Aufgabenwahrnehmung extrem hohe qualitative Anforderungen und erfordert einen sehr hohen Abstraktionsgrad im Vergleich zu den Tätigkeiten der E9b. Die Bedueutng ist eng mit dem Begriff der Verantwortung verwandt. Hier wäre zu zeigen, wie sich die Tätigkeit nochmals gegenüber dem der Normalverantwortung ohnehin erheblich herausgehobenen Verantwortungsniveau der E9c nochmals heraushebt.
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