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Höhergruppierung mit vorheriger Zulage
Isie:
Doch, es hat eine stufengleiche Höhergruppierung stattgefunden. Problem ist nur, dass die stufengleiche Zuordnung zu einem ungünstigen Zeitpunkt stattfindet, in dem du noch in Stufe 3 warst. Wenn du die dauerhafte Übertragung abgelehnt hättest, hätte dir das vermutlich auch nicht geholfen. Entweder wäre die vorübergehende Übertragung widerrufen oder fortgeführt worden. Beim Widerruf hättest du keine Zulage mehr bekommen, sondern anstelle des Entgelts nach EG 9c Stufe 3, das du jetzt bekommst, das Entgelt der EG 9b Stufe 4 bekommen. Wenn die vorübergehende Übertragung fortgeführt worden wäre, hättest du weiter eine Zulage bekommen, aber bei einer späteren dauerhaften Übertragung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung wäre das Problem wieder da.
Bettgensch:
Danke Isie, ich denke ich habe jetzt alles soweit verstanden.
Ich sehe den Vorteil einer Zulage leider nicht, wenn man ab Beginn der Zulagenberechnung nicht zufällig gerade einen Stufenaufstieg hatte. Gibt es einen?
Ich hätte vorher aushandeln müssen, dass die Zulagenberechnung erst ab Erreichen der Stufe 4 in E09b erfolgt, korrekt?
Isie:
Du hättest eine Lücke zwischen vorübergehender und dauerhafter Übertragung gebraucht und die dauerhafte Übertragung hätte erst nach Erreichen der Stufe 4 erfolgen dürfen.
Die Regelung, dass die Stufenzuordnung so erfolgt, als wenn man im Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden wäre, ist angesichts der stufengleichen Höhergruppierung vorteilhaft, wenn man gerade einen Stufenaufstieg hinter sich hat. Aber ein Stufenaufstieg während der vorübergehenden Ausübung läuft ins Leere, wenn die dauerhafte Übertragung direkt im Anschluss stattfindet.
Bettgensch:
Also hätte ich vereinbaren müssen, dass ich kurzzeitig nicht die höherwertigen Aufgaben übernehme, um diese Lücke zu schaffen?
Isie:
Ja, das hättest du mit deinem Arbeitgeber aushandeln müssen. Er hätte sich allerdings nicht auf diesen Wunsch einlassen müssen, denn die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist keine vertragliche Änderung, sondern wird vom Direktionsrecht abgedeckt.
Ich weiß ja nicht, wie oft es bei euch die Chance gibt, in EG 9c höhergruppiert zu werden. Falls es nur wenige Arbeitsplätze mit dieser Wertigkeit gibt, ist es ja eigentlich eine feine Sache, dass du kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit höhergruppiert wurdest, wobei das Datum der Höhergruppierung für mich nicht nachvollziehbar ist. Die Stufenzuordnung ist zwar ärgerlich, aber ich denke, dass du keine Chance hast, eine Einstufung in Stufe 4 zu erreichen. Wenn es dir allerdings keine Ruhe lässt, solltest du eventuell einen Fachanwalt aufsuchen. Nur glaube ich nicht, dass dir das etwas bringt, weil du die Stufe 4 erst ab März 2022 erreicht hast und die höherwertige Tätigkeit seit der Rückkehr aus der Elternzeit ausgeübt hast.
Nachtrag: Interessant wäre, wann der Stufenaufstieg in die Stufe 4 der EG 9c stattfindet. Nach meiner Einschätzung nach dem Erfüllen einer Stufenlaufzeit von 3 Jahren ab dem 01.06.2020, wobei die Mutterschutzfrist mitzählt, aber nicht die Elternzeit.
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