Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Entlassung nach Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Garfield73:
Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, dann wird der Anwärter vom Dienstherrn entlassen.
Wenn er einen neuen Job in Aussicht hat, warum bittet er dann nicht einfach von sich aus um Entlassung?
Ich zitiere hierzu mal den Art. 57 des BayBG, der dürfte aber so ähnlich in jedem Bundesland zu finden sein:
"Entlassung auf eigenen Antrag
(1) 1Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden."
Bei einem Anwärter sehe ich keinen vernünftigen Grund, die Entlassung auf eigenen Antrag nicht zum 1.9. auszusprechen.
Elur:
--- Zitat von: Garfield73 am 30.08.2022 14:15 ---Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, dann wird der Anwärter vom Dienstherrn entlassen.
Wenn er einen neuen Job in Aussicht hat, warum bittet er dann nicht einfach von sich aus um Entlassung?
Ich zitiere hierzu mal den Art. 57 des BayBG, der dürfte aber so ähnlich in jedem Bundesland zu finden sein:
"Entlassung auf eigenen Antrag
(1) 1Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden."
Bei einem Anwärter sehe ich keinen vernünftigen Grund, die Entlassung auf eigenen Antrag nicht zum 1.9. auszusprechen.
--- End quote ---
Nein, sie werden nicht widersprechen. Sie wollen ihn ja von sich aus entlassen. Die Sorge war halt, bei eigener Bitte um Entlassung, Anwärterbezüge zurückzahlen zu müssen. Er wird morgen um Entlassung bitten. Ich hoffe, er muss die Anwärterbezüge nicht zurückzahlen, denn dann ist er ruiniert.
xap:
Ja. Und selbst schuld. Die Alternative wurde ja aufgezeigt.
Sleyana:
Ich bin mir nicht sicher... aber ich glaube nur Studenten die in den gehobenen Dienst einsteigen müssen die Anwärterbezüge zurückzahlen, damit diese rechtlich nicht bessergestellt sind im Vergleich zu normalen Studenten oder irre ich mich? Zumindest hier in BW müsste es so sein.
Garfield73:
Ist in Bayern genauso, und wenn ich mich nicht irre, in allen Bundesländern.
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