Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
Silberfisch:
Vielen Dank für die schnelle Antwort, die absolut nachvollziehbar ist.
Bei der vorliegenden Stelle, stellt sich dann aber aus meiner Sicht die Frage, ob hier tatsächlich die Fallgruppe 2 einschlägig ist. Schließlich ist die Tätigkeit im Bürgerbüro sicherlich ausbildungsentsprechend der dreijährigen Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten. Damit würde die Vorbemerkung Nr. 7 hier gar nicht greifen, sondern die Nr. 2. Dann wiederum würde man aber in der Entgeltgruppe 5 hängen bleiben, weil man mit dem Angestelltenlehrgang ja nicht dass personenbezogene Merkmal aus der Fallgruppe 1 erfüllt :o auch wenn man dann den Angestelltenlehrgang 1 absolviert.
Ich finde diesen Sachverhalt extrem schwierig, da beide Fallgruppen gleichwertig nebeneinander stehen und bei klassischen Verwaltungstätigkeiten eigentlich beide Wege offen stehen...
Anders ist das bei meinem Beispiel aus dem Kommunalen Ordnungsdienst, für den es keine "passende" dreijährige Ausbildung gibt.
JesuisSVA:
Ich finde da überhaupt nichts schwierig, bestenfalls noch die Beurteilung, ob es sich um eine einem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit handelt. Es ist auch im Hinblick auf das "Bürgerbüro" und eine dortige Tätigket keineswegs so eindeutig, dass sie dem Ausbildungsberuf des VFA entspräche. In kleineren Einheiten sitzt dort vorne am Tresen gerne mal jemand, der die bargeldlose Zahlung vor Ort zu entrichtender Gebühren abwickelt, Gelbe Säcke ausgibt und Informationsbroschüren verteilt, Hinweise auf die Zuständigkeit von Behörden gibt, in den Passfotoautomat einweist, Parktickets entwertet und Termine vergibt, aber keine eigene Sachbearbeitung vornimmt.
Silberfisch:
Das ist jetzt aber schon bisschen Wortklauberei oder?
Wer das mag darf in meinem obigen Post auch die Worte "Tätigkeit im Bürgerbüro" durch "Sachbearbeitung im Pass- und Meldewesen, der Mitwirkung bei Wahlen und sonstigen Angelegenheiten des Bürgerservices" ersetzen
JesuisSVA:
Nein, es ist der deutliche Hinweis, dass es nicht auf irgendwelche pauschalen Bezeichnungen ankommt, sondern auf die konkrete auszuübende Tätigkeit. Und die kann oder kann nicht einem mindestens dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.
Silberfisch:
Soweit so klar. Aber wie sehen Sie denn jetzt die Situation, wenn es eine Stelle, unabhängig von der Bezeichnung, ausbildungsentsprechend für Verwaltungsfachangestellte ist?
Meine Recherche hat außerdem noch folgendes ergeben:
Der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg geht in seiner KAV-Info 29/2017, davon aus, dass die Vorbemerkung Nr. 2 auch im Hinblick auf die Prüfungen nach Nr. 7 gelten:
„Bei Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen (dreijährige Ausbildung bzw. Hochschulabschluss oder Prüfung), kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 12 nicht erfolgen. Diese Beschäftigten sind stattdessen nach der Vorbemerkung Nr. 2 eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.“
„Werden Beschäftigten bereits bei der Einstellung dauerhaft Tätigkeiten übertragen, für die eine Erste oder Zweite Prüfung erforderlich sind, sind die Beschäftigten nach der Vorbemerkung Nr. 2 eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, die Ausgangspunkt der Berechnung der Zulage ab dem vierten Monat nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen ist.“
Natürlich ist der KAV auch alles andere als unfehlbar, aber interessant ist das schon ;D
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