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Mehrarbeit und Kündinung(Seiten AN)

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JesuisSVA:
Dann findet der TV-L wohl keine Anwendung und Du bist im falschen Unterforum.

Bumblebee:
Danke für die nicht hilfreiche Antworten, die im Grunde keine waren :-D

KakPuh:
Du redest nicht von Mehrarbeit, da das, wie JesuisSVA sagt, ein definierter Begriff ist.
Ihr habt bei euch eine Gleitzeitregelung und die Möglichkeit Guthaben "vorzuarbeiten" um es dann bei anderer Gelegenheit abzugleiten.

Bei uns wäre es vermutlich so, dass der genehmigte Arbeitszeitausgleich storniert werden würde, dann natürlich dem Zeitguthaben wieder gutgeschrieben wird und das Guthaben vor ausscheiden genutzt werden kann.
Aber ob es dafür gesetzliche Grundlagen gibt, weiß ich nicht, da solche Gleitzeitkonten glaub über interne Regelungen gemacht werden.

Wenn du lieb (nein... fachlich richtig) fragst, kann JesuisSVA vielleicht mehr dazu sagen...

Organisator:

--- Zitat von: Bumblebee am 31.08.2022 10:19 ---Hallo Zusammen,

da es im TV-L ja so ist, dass man Mehrarbeit, die bereits "beantragt" wurde, bei Krankheit nicht wiederbekommt.

Kann mir jemand sagen, wie es sich verhält, wenn man gekündigt hat?  :o

Fall:

AN hat von Januar bis Mai bereits Mehrarbeit angesammelt, um diese zwischen Weihnachten und Neujahr abfeiern zu können. Im Mai wurde diese von ihr bereits für die Tage abgezogen und vom Vorgesetzen genehmigt.

Nun hat AN zum 30.11. gekündigt und ist demnach im Dezember nicht mehr beschäftigt.

Kann sie die von Ihr im Voraus geleisteten 4 Tage wieder zurückbekommen und vor dem letzten Arbeitstag genommen werden, oder verfallen diese auch?

--- End quote ---

Wenn es um Gleitzeitguthaben geht, hilft ein Blick in die dafür geltende Dienstvereinbarung. Üblicherweise entscheidet der Arbeitnehmer selbst über den Zeitpunkt des Abbaus entsprechender Stunden.

KingTut:

--- Zitat von: Bumblebee am 31.08.2022 10:19 ---Hallo Zusammen,

da es im TV-L ja so ist, dass man Mehrarbeit, die bereits "beantragt" wurde, bei Krankheit nicht wiederbekommt.


--- End quote ---

Trifft § 10 Abs. 4 TV-L nicht zu?
Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

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