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Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
WasDennNun:
Sofern nicht ein guter Architekt dem Programmiere klare Vorgaben macht, was er wie zu coden hat, ist auch eine EG8 für mich in der Programmierung schlecht darstellbar.
9a heißt (banal gesagt und nach meiner nicht maßgeblichen Vorstellung) man hat Tätigkeiten die Inhalte aus mehr als einer Ausbildungsvariante benötigen oder Domänenwissen des Anwendungsgebietes werden benötigt.
Aber gute ITler, die sich mit EG8 abspeisen lassen sind für mich irgendwie weltfremd
JesuisSVA:
Selbst wenn man Inhalte aus mehreren Ausbildungsvarianten oder -berufen benötigte, wäre das grundsätzlich bereits über die E6 (gründliche, vielseitige Fachkenntnisse) abgebildet, außer beim Bund, wo es das Merkmal nicht gibt. Beim "Programmierer" wäre es aber grundsätzlich nur eine Ausbildungsvariante eines Ausbildungsberuf (FIAE). Einen "Programmierer", der nicht ohne Anleitung arbeitet und keinen Gestaltungsspielraum hat, kann ich mir auch schlecht vorstellen. Warum er jedoch jetzt stets, überwiegend oder auch nur in vielen Fällen Fachkenntnisse bräuchte, die über die gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse in Breite oder Tiefe erheblich hinausgingen, sehe ich nicht. Und das ist völlig unabhängig davon, ob man dafür jemanden bekommt oder nicht.
WasDennNun:
nun zusätzliche Fachkenntnis ist es was der Programmierer braucht, was darunter die TdL versteht:
„Zusätzlich“ bedeutet also einerseits „über die einschlägige Ausbildung hinaus“. Erforderlich
ist ein Vergleich zwischen den im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnissen und den
für die Aufgabenerledigung zwingend erforderlichen Fachkenntnissen. Im Rahmen der Ausbildung sind Fachkenntnisse vermittelt, wenn hierfür nach den aktuellen Ausbildungsvorschriften
eine relevante Unterrichtszeit aufgewendet wird. Die bloße Erwähnung in der Ausbildungsverordnung genügt nicht.
„Zusätzliche Fachkenntnisse“ können daher beispielsweise anfallen, wenn Fachkenntnisse
aus zwei, im Rahmen der Ausbildung alternativ wählbaren, Fachrichtungen erforderlich sind.
Dies ist z. B. der Fall, wenn die Tätigkeit grundsätzlich die Kenntnisse aus der Ausbildung
„Fachinformatiker für Systemintegration“ erfordert, ohne Anleitung ausgeführt wird und einen
über Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum hat, dann aber darüber hinaus auch
zwingend Fachkenntnisse erfordert, die ausschließlich Inhalt der Ausbildung „Fachinformatiker
für Anwendungsentwicklung“ sind. Es handelt sich dann um „zusätzliche Fachkenntnisse“.
Andererseits können aber auch überhaupt nicht in einer Ausbildung vermittelte Fachkenntnisse
relevant sein. Viele Anbieter kommerzieller Software erlauben das Arbeiten (Konfigurieren,
Einrichten, Anpassen) an ihrer Software nur, wenn die Beschäftigten entsprechende Lehrgänge besucht haben (z. B. SAP). Abhängig von der Breite und / oder Tiefe der so vermittelten
Kenntnisse, können diese notwendige „Zertifikate“ tariflich relevante „zusätzliche Fachkenntnisse“ sein.
die Steigerung der Tiefe und Breite ist erst für die 9b relevant.
JesuisSVA:
Das Verständnis tariflicher Regelungen durch die TdL ist erstens äußerst begrenzt und zweitens im Hinblick auf den TVÖD ohnehin irrelevant. U.a. verkennt die TdL ja sehr eindeutig, dass Zertifikate tatsächlich und nicht rechtlich erforderlich sein müssen, da eine künstliche rechtliche Anforderungssteigerung eben nicht dazu geeignet ist, das Erfordernis von Fachkenntnissen zu steigern, siehe bspw. tarifbeschäftigte Standesbeamte.
WasDennNun:
Und? ist halt nur eine von vielen Rechtsmeinungen.
Allerdings eine der relevanteste im TV-L Bereich, weil sie den "Startschuß" festlegt.
Die vom Bund sieht ja ähnlich aus:
Zusätzliche Kenntnisse liegen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn sie im Sinne des
Adjektivs „zusätzlich“ zu etwas bereits Vorhandenem, Gegebenem ergänzend, erweiternd
hinzukommt.119
Erforderlich sind somit Fachkenntnisse, die über die in einer „einschlägig abgeschlossenen
Berufsausbildung“ erworbenen Fachkenntnisse hinausgehen und für die erfolgreiche Erledigung
der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Diese „zusätzlichen Fachkenntnisse“ können sich auf ein weiteres IT-Gebiet beziehen, welches
zusätzlich zur Ausbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist. Diese Gebietserweiterung kann z.B. durch eine qualifizierte Weiterbildung oder auf einem anderen Wege
erworben sein. Als IT-Gebiete sind z.B. die IT-Organisation, die IT-Sicherheit, die Systemintegration, Anwendungsentwicklung oder auch die System- und Anwendungsbetreuung zu
nennen, also Gebiete bzw. Fachrichtungen120, die nicht Schwerpunkt der jeweiligen
abgeschlossenen Ausbildung sind. Verwaltungsmäßige und / oder allgemeine organisatorische
Kenntnisse sind nicht als „zusätzliche Fachkenntnisse“ anzusehen, da die damit verbundenen
Tätigkeiten keinen IT-Bezug aufweisen und daher als gesonderte Arbeitsvorgänge zu fassen sind.
Dies wird durch Satz 6 der Vorbemerkungen zu Teil III Abschnitt 24 untermauert, der
bestimmte Aufgaben mit Verwaltungsbezug von der Anwendung des Spezialteils
ausschließt.121
Zu beachten ist auch, dass allgemeine Fähigkeiten, wie beispielsweise Organisationstalent,
Zuverlässigkeit, Verhandlungsgeschick oder Vertrauenswürdigkeit nicht als Fachkenntnisse im
tariflichen Sinne anzusehen sind.
Auch stellt die bloße Einarbeitung in die konkrete berufliche Tätigkeit ebenso wenig zusätzliche
Kenntnisse dar, wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. eine
berufliche Weiterbildung im Hinblick auf veränderte technische Entwicklungen. Für den
Vergleich sind dementsprechend die aktuellen Ausbildungsinhalte maßgeblich.122
Eine entsprechende Niederlegung der Rechtsmeinung der tausenden TVöD Kommune AGs kenne ich allerdings nicht.
Aber im Kern kann ich mir eine Programmiertätigkeit unterhalb der 9a weiterhin schwer vorstellen.
Wie gesagt, da muss schon ein guter Architekt entsprechend vorgearbeitet haben.
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