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Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.

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JesuisSVA:
Ob es das beste Beispiel ist, sei dahingestellt. Du bist aber ein gutes Beispiel für organisatorisches Versagen des Arbeitgebers und ein vollständiges Unverständnis in Bezug auf die tariflichen Regelungen.

Peter1970:

--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 07:08 ---Ob es das beste Beispiel ist, sei dahingestellt. Du bist aber ein gutes Beispiel für organisatorisches Versagen des Arbeitgebers und ein vollständiges Unverständnis in Bezug auf die tariflichen Regelungen.

--- End quote ---

Ich höre es im TVÖD immer wieder dass Kollegen, Tätigkeiten von Ihrem Chef übertragen bekommen und sie in der bisherigen Stufe bleiben. Ein Kollege von mir, ist ebenfalls so vorgegangen, dass er auf Grund der neuen Tätigkeit seine Eingruppierung überprüfen ließ. Per 3 Zeiler an die Abteilungsleitung und er bekamm dann nach circa 6 Monate Bescheid, dass die neuen Tätigkeiten dazu führen, dass seine Eingruppierung erhöht wird.

Aber die Frage interessiert mich auch brennend: Ich beantrage nun eine Überprüfung, diese ist erfolgreich und ich werde versetzt. Bekomme ich dann die neu festgestellte Eingruppierung?

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.

JesuisSVA:
Regelmäßig ist das Abweichen von der vom Arbeitgeber festgelegten auszuübenden Tätigkeit ein abmahnwürdiger Tatbestand. Wenn subalternes, nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigtes Personal gegenüber unterstelltem Personal übergriffig wird und in das Arbeitsverhältnis eingreift, ist das ebenso abmahnwürdig.

Zudem sind Tarifbeschäftigte unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

JC83:

--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 13:28 ---Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

--- End quote ---

Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:

Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.

Kat:
Die gibt es. Die Eingruppierung wird durch niemanden entschieden sondern ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Der Mensch in der personalstelle bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung, die aber nicht zwingend richtig sein muß.

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