Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
JC83:
--- Zitat von: Kat am 01.09.2022 13:54 ---Die gibt es. Die Eingruppierung wird durch niemanden entschieden sondern ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Der Mensch in der personalstelle bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung, die aber nicht zwingend richtig sein muß.
--- End quote ---
Mir ist der theoretische Unterbau bewusst, dass ändert aber nichts an den praktizierten Arbeitsrealitäten; oder meinst du, das von mir Geschilderte läuft in den Personalstellen anderweitig ab?
JesuisSVA:
--- Zitat von: JC83 am 01.09.2022 13:50 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 13:28 ---Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
--- End quote ---
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
--- End quote ---
Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.
JC83:
--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 13:59 ---
--- Zitat von: JC83 am 01.09.2022 13:50 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 13:28 ---Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
--- End quote ---
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
--- End quote ---
Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.
--- End quote ---
Die Perso oder eine wie auch immer durch den AG befugte Person bildet sich aber doch die Rechtsmeinung dazu (nicht selten falsch) und verfährt dann entsprechend weiter, oder?!
Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass lediglich der nüchterne Hinweis auf die Tarifautomatik für den unbedarften Fragesteller maximal anekdotische Relevanz hat; gefragt ist doch bei diesen Problemstellungen regelmäßig WAS gegen den AG getan werden kann.
Kaiser80:
--- Zitat von: Peter1970 am 01.09.2022 12:52 ---
@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
--- End quote ---
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.
JesuisSVA:
--- Zitat von: JC83 am 01.09.2022 14:06 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 13:59 ---
--- Zitat von: JC83 am 01.09.2022 13:50 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 01.09.2022 13:28 ---Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.
--- End quote ---
Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:
Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.
--- End quote ---
Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.
--- End quote ---
Die Perso oder eine wie auch immer durch den AG befugte Person bildet sich aber doch die Rechtsmeinung dazu (nicht selten falsch) und verfährt dann entsprechend weiter, oder?!
Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass lediglich der nüchterne Hinweis auf die Tarifautomatik für den unbedarften Fragesteller maximal anekdotische Relevanz hat; gefragt ist doch bei diesen Problemstellungen regelmäßig WAS gegen den AG getan werden kann.
--- End quote ---
Die Tarifautomatik besitzt enorme tatsächliche Relevanz, da sie unabhängig von Vergütungsansprüchen, die ggfs. verfallen, auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers, auf Stufenlaufzeiten, Stufenzuordnungen bei Höhergruppierungen usw. wirkt. Sie ist also jedenfalls relevant.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version