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Energiepauschale
Babbe1986:
--- Zitat von: TVöDler2022 am 25.09.2022 00:03 ---
--- Zitat von: Babbe1986 am 22.09.2022 22:08 ---Bei mir sind die 300 Euro netto, laut meiner Verdienstabrechnung!
--- End quote ---
Kann vorkommen, wenn ein unterjähriger Arbeitgeberwechsel vorlag und der derzeitige Arbeitgeber nicht den Vorarbeitgeberzeitraum für die Jahreslohnsteuer-Berechnung eingegeben hat - in dem Fall würde das aktuelle Gehalt hochgerechnet auf die fehlenden Vorbeschäftigungszeiten. Und erst danach fällt in den meisten Fällen für die 300 EUR LSt an.
Ansonsten wird die fällige Steuer bei der Einkommensteuererklärung nacherhoben -15-25% zurücklegen schadet da nicht.
--- End quote ---
Vielen Dank!
Babbe1986:
--- Zitat von: WasDennNun am 25.09.2022 08:39 ---
--- Zitat von: TVöDler2022 am 25.09.2022 00:03 ---
--- Zitat von: Babbe1986 am 22.09.2022 22:08 ---Bei mir sind die 300 Euro netto, laut meiner Verdienstabrechnung!
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Kann vorkommen, wenn ein unterjähriger Arbeitgeberwechsel vorlag und der derzeitige Arbeitgeber nicht den Vorarbeitgeberzeitraum für die Jahreslohnsteuer-Berechnung eingegeben hat - in dem Fall würde das aktuelle Gehalt hochgerechnet auf die fehlenden Vorbeschäftigungszeiten. Und erst danach fällt in den meisten Fällen für die 300 EUR LSt an.
Ansonsten wird die fällige Steuer bei der Einkommensteuererklärung nacherhoben -15-25% zurücklegen schadet da nicht.
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Dann sollte man in dem Jahr keine Erklärung abgeben, die meisten sind ja nicht dazu verpflichtet
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Normalerweise sind doch alle Arbeitnehmer dazu verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben!
JesuisSVA:
Nein, das ist Unsinn.
WasDennNun:
--- Zitat von: Babbe1986 am 25.09.2022 18:52 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 25.09.2022 08:39 ---
--- Zitat von: TVöDler2022 am 25.09.2022 00:03 ---
--- Zitat von: Babbe1986 am 22.09.2022 22:08 ---Bei mir sind die 300 Euro netto, laut meiner Verdienstabrechnung!
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Kann vorkommen, wenn ein unterjähriger Arbeitgeberwechsel vorlag und der derzeitige Arbeitgeber nicht den Vorarbeitgeberzeitraum für die Jahreslohnsteuer-Berechnung eingegeben hat - in dem Fall würde das aktuelle Gehalt hochgerechnet auf die fehlenden Vorbeschäftigungszeiten. Und erst danach fällt in den meisten Fällen für die 300 EUR LSt an.
Ansonsten wird die fällige Steuer bei der Einkommensteuererklärung nacherhoben -15-25% zurücklegen schadet da nicht.
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Dann sollte man in dem Jahr keine Erklärung abgeben, die meisten sind ja nicht dazu verpflichtet
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Normalerweise sind doch alle Arbeitnehmer dazu verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben!
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Großer Irrtum!
Wie kommst du darauf?
TVöDler2022:
--- Zitat von: Babbe1986 am 25.09.2022 18:52 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 25.09.2022 08:39 ---
--- Zitat von: TVöDler2022 am 25.09.2022 00:03 ---
--- Zitat von: Babbe1986 am 22.09.2022 22:08 ---Bei mir sind die 300 Euro netto, laut meiner Verdienstabrechnung!
--- End quote ---
Kann vorkommen, wenn ein unterjähriger Arbeitgeberwechsel vorlag und der derzeitige Arbeitgeber nicht den Vorarbeitgeberzeitraum für die Jahreslohnsteuer-Berechnung eingegeben hat - in dem Fall würde das aktuelle Gehalt hochgerechnet auf die fehlenden Vorbeschäftigungszeiten. Und erst danach fällt in den meisten Fällen für die 300 EUR LSt an.
Ansonsten wird die fällige Steuer bei der Einkommensteuererklärung nacherhoben -15-25% zurücklegen schadet da nicht.
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Dann sollte man in dem Jahr keine Erklärung abgeben, die meisten sind ja nicht dazu verpflichtet
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Normalerweise sind doch alle Arbeitnehmer dazu verpflichtet, jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben!
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Abgabepflichtig bist du, wenn du Steuerklasse 3/5 hast oder 4 mit Faktorverfahren (soll evtl. in den kommenden Jahren verpflichtend werden, da gerechtere unterjährige Steuerverteilung - laut Koalitionsvertrag) oder im Vorfeld bereits einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen hast (z.B. wegen weitem Anfahrtsweg zur Arbeit)
Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld von mehr als 410 EUR bezogen hast - auf deiner Lohnsteuerbescheinigung bestimmte Buchstaben hinterlegt sind (S = sonstiger Bezug lt. Schätzung, U = Unterbrechung von mehr als 5 Tagen) oder eben noch sonstige andere Einkünfte angefallen sind (Vermietung, Nebengewerbe etc.)
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