Wenn du in Elternzeit bist, gilt folgende Regelung:
§ 20 Abs. 3 Satz 4 TV-L: In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Satz 4 der Protokollerklärung:
Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Du bekommst die Sonderzahlung also für die Teilzeitbeschäftigung nicht extra, sondern stattdessen auf Basis des Beschäftigungsumfangs am Tag vor Beginn der Elternzeit.