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Kinderkrankengeld vs. Engeltfortzahlung

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Hanseatin:

--- Zitat von: JesuisSVA am 11.09.2022 10:32 ---Wenn keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und kein Entgeltanspruch bestanden, konnte die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auch keine Entgeltfortzahlung auslösen. So es keine spezielle Regelung gibt, die hier zu einer Ausnahme führte, besteht auch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber. Mir ist keine bekannt. Da ich aber den Ausführungen entnehmen konnte, dass der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Ersatzleistung nunmehr ebenfalls verweigert, wird dieser als KöR ja auf Basis einer Rechtsgrundlage handeln und diese auf Verlangen mitteilen, sofern er dies nicht bereits getan hat.

--- End quote ---

In ihrem Schreiben hat die Krankenkasse nur lapidar mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hätte, da ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Eine Rechtsgrundlage wurde nicht angegeben. Es macht auf mich den Eindruck, als versucht die Krankenkasse hier eher ihrem Ruf als Kostenvermeidungskasse gerecht zu werden.

Vielen Dank @JesuisSVA und @Rentenonkel für die gut verständlichen rechtlichen Erläuterungen.


--- Zitat von: Britta2 am 11.09.2022 16:54 ---Genauso hatte ich den verlinkten Artikel auch verstanden.
Also sollte die KK zahlen statt der AG. Problematisch wäre es - falls das Kind zuvor bereits alle "verfügbaren" Krankheitstage in 2022 "verbraucht" hätte. Das wissen wir nicht. Klar kann man sowas nicht "vorher planen".
BTW - sorry, weil ich es wagte, so früh zu schreiben. Ich war aber nicht wegen Dir so früh im Internet unterwegs sondern wegen eigener Dinge (die nichts mit dem ÖD oder Krankheit etc zu tun haben". Künftig achte ich auf die vorgeschriebe nächtliche Ruhezeit. Heute ist Sonntag - hoffentlich durfte ich da trotzdem hier schreiben.

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--- Zitat von: Britta2 am 10.09.2022 03:54 ---https://www.lohn1x1.de/Fachinfo/Lohnfortzahlung-im-Krankheitsfall.html
copy+ paste daraus:  "... Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für jede neue Krankheit aufs Neue. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits arbeitsunfähig ist.  ..."
Als arbeitsunfähig hattest Du Dich ja zuvor wegen Kinderbetreuung (Kind krank) befreien lassen ...

--- End quote ---

In dem Beispiel, welches auf der von dir verlinkten Seite unmittelbar nach der von dir zitierten Passage folgt, geht es darum, dass kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn man während einer bestehenden AU eine weitere/neue Erkrankung erleidet (zunächst AU wegen Infekt und dann zusätzlich AU wegen Verstauchung des Knöchels). Einen Zusammenhang zu meinem Fall kann ich entgegen deiner Behauptung nicht erkennen. Deine Ausführungen "Als arbeitsunfähig hattest Du Dich ja zuvor wegen Kinderbetreuung (Kind krank) befreien lassen ..." passen in der Subsumtion nicht wirklich. Aber egal, wie bereits erwähnt wurde mir durch JesuisSVA und Rentenonkel gut geholfen.

Btw: Bleib ganz entspannt Britta2 - ich hatte nur Sorge, dass dich mein Sachverhalt so sehr mitnimmt, dass du nachts nicht schlafen kannst. Das wäre unnötig.

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