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Kinderkrankengeld vs. Engeltfortzahlung
Hanseatin:
Britta2, es ist nett, dass du versuchst, mir zu helfen. Aber doch bitte nicht 03:54 Uhr in der Nacht ...
Ich war auf jeden Fall so krank, dass ich in der einen Woche nicht arbeiten konnte, aber zugleich so gesund, dass ich meine Tochter betreuen konnte. Wir waren halt "gemeinsam" krank.
Der gepostete Link passt leider nicht so wirklich. Schade.
Auf Grund der wenigen Rückmeldungen habe ich den Eindruck, dass mein Fall doch schwieriger zu sein scheint als gedacht.
JesuisSVA:
Wenn keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und kein Entgeltanspruch bestanden, konnte die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auch keine Entgeltfortzahlung auslösen. So es keine spezielle Regelung gibt, die hier zu einer Ausnahme führte, besteht auch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber. Mir ist keine bekannt. Da ich aber den Ausführungen entnehmen konnte, dass der Sozialversicherungsträger die Zahlung der Ersatzleistung nunmehr ebenfalls verweigert, wird dieser als KöR ja auf Basis einer Rechtsgrundlage handeln und diese auf Verlangen mitteilen, sofern er dies nicht bereits getan hat.
Rentenonkel:
Hallo Hanseatin,
Du siehst es schon ganz richtig, die Sache ist sehr komplex.
Zunächst einmal hat man für die Betreuung eines Kindes Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ist im § 45 SGB V geregelt. Danach kann man Krankengeld ab dem ersten Tag des Attestes erhalten.
Laut § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht das Recht auf Krankengeld, wenn der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen erhält. Diese Regelung gilt auch für Krankengeld des Kindes. Daher stand Dir für die ersten beiden Tage kein Krankengeld zu, denn Du warst ja weiter arbeiten und hast die Betreuung anderweitig geregelt.
Wenn also nach Eintritt des Attestes Deines Kindes selbst eine Arbeitsunfähigkeit auftritt, dann stellt sich die Frage, ob man einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Hilfestellung könnte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.04.2003 geben ( Az: 6 AZR 374/02). Darin beschäftigt sich das BAG mit einem Fall, in dem der Arbeitnehmer zunächst angekündigt hatte, Überstunden abzubauen und danach arbeitsunfähig erkrankte. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nicht zurück erhält.
Nach der Rechtsprechung des BAG verstößt der Abbau des Zeitguthabens trotz Arbeitsunfähigkeit nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Sinn und Zweck des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behält. Ohne diese Regelung würde der Grundsatz gelten „Ohne Arbeit kein Lohn“. Beim Abbau von Überstunden gilt dies aber nicht, weil die Arbeitsleistung ja im Voraus erbracht wurde.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte, wie dies das BAG in seinem Urteil vom 11.09.2003 ( Az: 6 AZR 374/02) entschieden hat.
So liegen die Dinge auch hier. Du bist bereits vor Eintritt Deiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Kinderkrankenschein wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden. Dir hat demnach meiner Meinung nach keine Entgeltfortzahlung zugestanden, sondern (Kinder-)Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Anders hätte es sich verhalten, wenn zuerst Du und dann das Kind krank geworden wären. Dann hättest Du zunächst Entgeltfortzahlung erhalten und ab dem Zeitpunkt, ab dem du wieder gesund gewesen wärst, aber das Kind noch nicht, Kinderkrankengeld.
Britta2:
--- Zitat von: Rentenonkel am 11.09.2022 11:39 ---Du bist bereits vor Eintritt Deiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Kinderkrankenschein wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden. Dir hat demnach meiner Meinung nach keine Entgeltfortzahlung zugestanden, sondern (Kinder-)Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
--- End quote ---
Genauso hatte ich den verlinkten Artikel auch verstanden.
Also sollte die KK zahlen statt der AG. Problematisch wäre es - falls das Kind zuvor bereits alle "verfügbaren" Krankheitstage in 2022 "verbraucht" hätte. Das wissen wir nicht. Klar kann man sowas nicht "vorher planen".
BTW - sorry, weil ich es wagte, so früh zu schreiben. Ich war aber nicht wegen Dir so früh im Internet unterwegs sondern wegen eigener Dinge (die nichts mit dem ÖD oder Krankheit etc zu tun haben". Künftig achte ich auf die vorgeschriebe nächtliche Ruhezeit. Heute ist Sonntag - hoffentlich durfte ich da trotzdem hier schreiben.
MH:
Genau deswegen meldet sich meine Cousine immer selbst krank, anstatt "krank Kind"
Ich weiß ist nicht korrekt und kann Folgen haben, wurde ihr aber so "empfohlen" durch ihren TL, naja durch die Blume so vermittelt 😅.
Da schnell, unkompliziert und man rennt meinem Geld hinterher. Ehrlich gesagt, habe ich das bei Eltern schon mehrfach mitbekommen, komischerweise sprechen sie im Nachhinein darüber, als ob's normal wäre... So von wegen war ja nur dieses Mal🤷
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