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Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
Lennywhite:
Guten Morgen,
ich habe eine Frage die in diesen Tread bereits angesprochen wurde:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118911.30.html
Aktuell erlebe ich ähnliches. Ich war länger erkrankt, als ich zurückkehrte wurde mein Arbeitsplatz neu besetzt und ich werde höchswahrscheinlich Januar 2023 versetzt.
2020 wurde durch meine FB-Leiterin eine neue Tätigkeitsbeschreibung aufgesetzt, da sich meine Tätigkeiten verändert hatten. Diese Aufgaben waren aus Ihrer Sicht höherwertig. Eine Bestätigung seitens der Verwaltung, dass mein Schreiben eingegangen ist und die Bearbeitung dauern würde, wurde mir zugestellt.
Nun hatte meine FB-Leiterin einen Gedanken, den Sie mir mitteilte.
"Du wirst ja im Januar versetzt, auf eine Stelle die Deiner Eingruppierung und Tätigkeitsbeschreibung entspricht. Wie verhält es sich aber, wenn Dir auf Grund der neuen Tätigkeiten eine höhere Eingruppierung rückwirkend zugesprochen wird? Behälst Du diese Eingruppierung für die Zukunft und wirst auf eine Stelle mit der neuen Eingruppierung versetzt? Oder ist dies der Dienststelle egal und Du bekommst eine ?"
Der Personalrat wusste es nicht, die Dienststelle hält sich extremst bedeckt , möchte nichts dazu mitteilen. Deshalb dachte ich, ich frage Euch zu diesem Thema.
Aktuell bin ich mit E5 eingruppiert, evtl wird mein Antrag mit Erfolg gekrönt und die Eingruppierung ändert sich auf E6. Kann die Dienststelle mich dann auf eine E5 Stelle versetzen mit E5 Gehalt, obwohl der Antrag auf E6 Erfolg hat/te? Es könnte sogar sein, dass die Eingruppierung sich auf eine E8 erhöht. Meine Dienststelle sitzt in Niedersachsen.
Ich sagen schon einmal Danke!
Lennard
JesuisSVA:
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, auch eines Tätigwerdens des Arbeitgebers bedarf es nicht. Maßgeblich für die Eingruppierung ist also nicht die Tätigkeit, sondern die auszuübende Tätigkeit. Ich sehe nicht, dass sich diese im geschilderten Sachverhalt geändert hätte. Mithin ändert sich auch die Eingruppierung nicht, solange Du und der Arbeitgeber sich nicht auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung verständigen. Begrenzend für das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist die Eingruppierung, nicht dessen Rechtsmeinung zu dieser.
Kaiser80:
WENN (was nicht eindeutig geschildert wurde) dir zu Zeitpunkt x wirksam höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, bist du zum Zeitpunkt x höhergruppiert (gewesen). Stinknormale Tarifautomatik. (§12 TVöD)
Mithin hättest du bereits dein höheres Entgelt einfordern sollen/müssen. (§37 TVöD)
Eine entgetgruppengleiche "Versetzung" ist grds vom Direkektionsrecht des AG gedeckt. Eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit bedarf mindestens deiner implizieten Zustimmung und auch (zumindest LPVG NRW) der Zustimmung des Personalrats.
Lennywhite:
--- Zitat von: Kaiser80 am 09.09.2022 11:26 ---WENN (was nicht eindeutig geschildert wurde) dir zu Zeitpunkt x wirksam höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, bist du zum Zeitpunkt x höhergruppiert (gewesen). Stinknormale Tarifautomatik. (§12 TVöD)
Mithin hättest du bereits dein höheres Entgelt einfordern sollen/müssen. (§37 TVöD)
Eine entgetgruppengleiche "Versetzung" ist grds vom Direkektionsrecht des AG gedeckt. Eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit bedarf mindestens deiner implizieten Zustimmung und auch (zumindest LPVG NRW) der Zustimmung des Personalrats.
--- End quote ---
Nachdem meine Leiterin die Tätigkeitsbeschreibung neu aufgesetzt hatte und diese an die Dienststelle weiterleitete kam nichts mehr, aus einer Eingangsbestätigung. Ich erklärte ihr, dass ich hier in unserem Forum gelesen hatte, dass ich eigtl automatisch höhergruppiert bin, sobald mir die höherwertigen Tätigkeiten übertragen wurden sind. Und dass wurde sie. Die FB-Leiterin sagte "Das klappt in einer gut laufenden Behörde, aber leider nicht bei uns. Unsere Dienststelle hat da ein großes Probelm.
Die neuen Tätigeiten sollte ich übernehmen, die FB-Leitung hat es mit der Dienststelle so kommuniziert. Mir wurde gesagt, dass diese neuen Tätigkeiten nicht mehr der E5 entsprechen und ich eine neue Eingruppierung bekommen muss.
Nun ist nichts mehr passiert. Ich würde eine Erinnerungsschreiben an die Dienststelle senden wollen, mit der Bitte um um Antwort/Auskunft. Wäre dass ok?
JesuisSVA:
Hat oder hat nicht der Arbeitgeber (und das ist nicht die FBL, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Verträge schließen darf) Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen? Wenn er das hat, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.
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