Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
Lennywhite:
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 11:23 ---Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, auch eines Tätigwerdens des Arbeitgebers bedarf es nicht. Maßgeblich für die Eingruppierung ist also nicht die Tätigkeit, sondern die auszuübende Tätigkeit. Ich sehe nicht, dass sich diese im geschilderten Sachverhalt geändert hätte. Mithin ändert sich auch die Eingruppierung nicht, solange Du und der Arbeitgeber sich nicht auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung verständigen. Begrenzend für das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist die Eingruppierung, nicht dessen Rechtsmeinung zu dieser.
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Danke für Deine Antwort.
Hintergrund dieser Tätigkeiten ist eine Kündigung eines Kollegen. Diese Tätigkeiten habe ich übernommen, meine FB-Leiterin hatte es mit der Dienststelle besprochen. Diese Tätigkeiten sind dauerhaft. Nicht vorübergehend begrenzt. Deshalb hatte meine FB-Leiterin die Tätigkeitsbeschreibung unter Absprache neu aufgesetzt.
JesuisSVA:
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 11:40 ---Hat oder hat nicht der Arbeitgeber (und das ist nicht die FBL, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Verträge schließen darf) Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen? Wenn er das hat, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.
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Lennywhite:
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 11:40 ---Hat oder hat nicht der Arbeitgeber (und das ist nicht die FBL, sondern jemand, der namens des Arbeitgebers Verträge schließen darf) Dir eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen? Wenn er das hat, bist Du entsprechend eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.
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Bis dato hat der AG nichts dazu gesagt. Würde dies bedeutet, dass hier nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage wirken kann.
Lennywhite:
Ich bin davon ausgegangen, dass mein Arbeitgeber (Personalabteilung ) ühöherwertige Tätigkeiten übertragen möchte und dies hat die Personalstelle mit der FB-Leitung besprochen. . Deshalb hat sich meine Führungskraft mit der Personalabteilung hinsichtlich der Umsetzung abgestimmt und es hieß, dass eine neuen Tätigeitsbeschreibung her muss.
JesuisSVA:
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann in Ermangelung der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ja keinen Erfolg bringen. Der Arbeitgeber mag die Absicht haben, eine andere Tätigkeit zur Ausübung zu übertragen bzw. dies mit Dir zu vereinbaren, er mag auch die Stellenbeschreibung dafür aus seiner Sicht für erforderlich halten. Aus der Absicht irgendwas irgendwann zu tun, wird jedoch kein Tun, nur weil irgendwer eine Stellenbeschreibung verfasst und rumschickt.
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