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Frage zu Eingruppierungen und Versetzungen
Lennywhite:
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 11:57 ---Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann in Ermangelung der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ja keinen Erfolg bringen. Der Arbeitgeber mag die Absicht haben, eine andere Tätigkeit zur Ausübung zu übertragen bzw. dies mit Dir zu vereinbaren, er mag auch die Stellenbeschreibung dafür aus seiner Sicht für erforderlich halten. Aus der Absicht irgendwas irgendwann zu tun, wird jedoch kein Tun, nur weil irgendwer eine Stellenbeschreibung verfasst und rumschickt.
--- End quote ---
Was wäre das Beste? Zu sagen, dass ich die Tätigkeiten nicht übernehme werde, da ich auch nicht höhergruppiert werde? Dass scheint mir aktuell so
JesuisSVA:
Das beste wäre, wenn Du Deine aktuelle auszuübende Tätigkeit ausübst, bis mit Dir eine neue vereinbart oder Dir im Rahmen des Direktionsrechts eine andere zugewiesen wird.
Lennywhite:
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 12:14 ---Das beste wäre, wenn Du Deine aktuelle auszuübende Tätigkeit ausübst, bis mit Dir eine neue vereinbart oder Dir im Rahmen des Direktionsrechts eine andere zugewiesen wird.
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Vielleicht nur eine Frage dazu:
Gesetz dem Fall, dass es zu einer Höhergruppierung kommt. Wie würde es dann laufen wenn ich bereits auf eine Stelle mit einer niedrigeren Entgeltstufe versetzt wurden bin?
WasDennNun:
--- Zitat von: Lennywhite am 09.09.2022 12:04 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 11:57 ---Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann in Ermangelung der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ja keinen Erfolg bringen. Der Arbeitgeber mag die Absicht haben, eine andere Tätigkeit zur Ausübung zu übertragen bzw. dies mit Dir zu vereinbaren, er mag auch die Stellenbeschreibung dafür aus seiner Sicht für erforderlich halten. Aus der Absicht irgendwas irgendwann zu tun, wird jedoch kein Tun, nur weil irgendwer eine Stellenbeschreibung verfasst und rumschickt.
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Was wäre das Beste? Zu sagen, dass ich die Tätigkeiten nicht übernehme werde, da ich auch nicht höhergruppiert werde? Dass scheint mir aktuell so
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Man kann versuchen den Spieß umzudrehen. Also klipp und klar der Personalverwaltung mitteilen, dass Tätigkeit x y dir dauerhaft zu geteilt werden(wurden) und sofern die Personalverwaltung (also der AG) nichts gegenteiliges von sich gibt, man davon ausgeht, dass dies als vom AG genehmigt und zugeteilt ansehen muss.
(kann man auch noch garnieren mit einem Zusatz: Da man dann davon ausgeht, dass es nicht die Eingruppierung berührt und wenn doch, dann solle die PA der Zuweisung entgegentreten oder bestätigen)
Ob ein Gericht dies als Zuweisung der neuen Tätigkeiten akzeptiert, weil der AG ja nicht eingeschritten ist, muss man ausprobieren.
WasDennNun:
--- Zitat von: Lennywhite am 09.09.2022 13:21 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 09.09.2022 12:14 ---Das beste wäre, wenn Du Deine aktuelle auszuübende Tätigkeit ausübst, bis mit Dir eine neue vereinbart oder Dir im Rahmen des Direktionsrechts eine andere zugewiesen wird.
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Vielleicht nur eine Frage dazu:
Gesetz dem Fall, dass es zu einer Höhergruppierung kommt. Wie würde es dann laufen wenn ich bereits auf eine Stelle mit einer niedrigeren Entgeltstufe versetzt wurden bin?
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IdR hast du damit einer Herabgruppierung zugestimmt. Denn du warst ja höhergruppiert (auch wenn du es nicht wußtest und nicht das Entgelt bekommen hast) und hast danach freiwillig deine neue Stelle ohne Widerworte angenommen.
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