Hmm, bei den derzeitigen Preisen würde das gut 3 Kisten Bier pro Monat bedeuten, dann muss man nur noch 2-3 selber kaufen. Passt
Zum Thema: Ja, wenn eine entsprechende DV/BV besteht ermöglicht §18a auch die Ausgabe von Gutscheinen möglich.
Da das Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt geschuldet wird, ist zumindest zu prüfen ob es sich um zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, haandelt. Diese sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Das führt dazu, dass die Übergabe von Geld an den Arbeitnehmenden, auch wenn dieses als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug hingegeben wird, steuerpflichtig ist.
Ausnnahme bildet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG):
Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
Dadurch werden, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug bewertet, damit die Sachbezugsfreigrenze anwendbar bleibt. En details:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-15-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=1Will sagen: 50€ Sachbezug können steuerfrei sein, dafür muss es aber eben ein Sachbezug sein.