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[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung

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tantekaethe:
Ist dieser Vordruck von der DSTG dafür ausreichend?


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer jeweils amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Den daraus resultierenden und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben (insbes. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. November 2015 mit dem Az.: 2 BvL 5/13 sowie vom 4. Mai 2020 mit dem Az.: 2 BvL 4/18 sowie dem Az.: 2 BvL 6/17) ist der Besoldungsgesetzgeber in Schleswig-Holstein auch im Jahr 2022 nicht nachgekommen.

Auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2022 vorgenommen Änderungen des SHBesG (insbesondere „Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern“ vom 24. März 2022) gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese

Widerspruch einlege und beantrage,

mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Der dbb schleswig-holstein nimmt anhand von Musterfällen eine gerichtliche Überprüfung auch des ab dem Jahr 2022 geltenden schleswig-holsteinischen Besoldungsrechts vor. Die Aktenzeichen werden Ihnen vom dbb schleswig-holstein mitgeteilt, sobald diese vorliegen. Ich beziehe mich auf diese Fälle und bitte, meinen Antrag bis zur Entscheidung über diese Fälle ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies neben dem Antragseingang entsprechend zu bestätigen.
--- End quote ---

ursus:
Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des "Abstandsgebotes" noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich! Ergänzung durch Verfasser!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur „rechtsstaatsgefährdend“, wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung." (https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf ) Daher kann Jedem nur geraten werden Widerspruch zu erheben bis das BVerfG sämtliche Vorlagebeschlüsse abgearbeitet und so für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt hat. Die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation hat auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vergl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn.183: „Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“ Der DRB NRW führt hierzu aus: „Die Mustertexte (des DRB NRW Ergänzung durch Verfasser!) sind allgemein gehalten. Sie richten sich ausdrücklich gegen alle Bestandteile der Besoldung bzw. Versorgung, umfassen also auch etwaige Familienzuschläge. Von der Zurverfügungstellung eines Musterwiderspruches bezüglich des Familienzuschlages für (kinderreiche Familien) haben wir daher abgesehen. Außerdem haben wir ausdrücklich – unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz – gebeten, die Verfassungsmäßigkeit der gewährten Besoldung bzw. Versorgung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Die Widerspruchsbegründung soll nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen sein, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung. Damit soll eine enge Auslegung des jeweiligen Widerspruchs durch das LBV ausgeschlossen werden. Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen! (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022 ).


SwenTanortsch:
Festzuhalten ist, dass der Wissenschaftliche Dienst des Landtags das aktuelle Besoldungsgesetz als offesichtlich verfassungswidrig betrachtet hat (vgl. den Umdruck 19/7271 vom 02.03.2022; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07271.pdf). Ulrich Battis hat den Gesetzentwurf in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 08.02.2022 ohne Wenn und Aber als verfassungswidrig betrachtet (Umdruck 19/7135; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07100/umdruck-19-07135.pdf). Entsprechend hat sich auch der BDR in seiner Stellungnahme v. 18.02.2022 geäußert (Umdruck 19/7169; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07100/umdruck-19-07169.pdf). Auch hier wurden die vielfältigen Problematiken noch einmal umfassender betrachtet, die unter keinen Umständen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben können (https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Entsprechend verwegen dürfte es sein, wenn nun die Landesregierung weiterhin ihre kunterbunte Vorstellungswelt aus dem Frühling aufrechterhalten wollte, die letztlich nur noch als sachlich hilflos zu bezeichnen ist und entsprechend als Beitrag zum diesjährigen Karneval etwas zu spät kam, aber als Narretei zweifellos von großem Erfolg gekrönt war (vgl. nicht zuletzt den Umdruck 19/7321 v. 14.03.2022; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07300/umdruck-19-07321.pdf). Wenn nun auch noch Gewerkschaftsvertreter anfangen sollten, solche sachlichen Narreteien im Nachhinein als offensichtlich sachgerecht zu betrachten, dann wüsste ich auch nicht mehr, was dazu noch zu sagen wäre - oder vielleicht doch eines: Endete der Karneval in Schleswig-Holstein nun gar nicht mehr? Wer sich von solch sachlichem Unsinn von einem Widerspruch abhalten lassen wollte, der wird sich später deutlich ärgern.

HansGeorg:
Für mich steht ganz klar fest, dass ich nächstes Jahr (sobald der Bescheid zu meinem Widerspruch vorliegt) klagen werde. Ich bin entsprechend versichert. Ich werde mich jetzt ran machen und einen geeignetes Anwalt suchen, welcher sich auch in dem Thema auskennt. Wer Interesse hat, dem kann ich dann gerne meine Wahl zusenden um eventuell auch einen Gemeinschaftseffekt zu erzeugen. Schickt mir einfach per  Nachricht eure Emailadresse und ich sende euch die Adresse wenn ich einen habe.

boysetsfire:
Die Gewerkschaften wachen langsam aus ihrem Dornröschenschlaf auf:

https://www.komba-sh.de/artikel-schleswig-holstein/antraege-auf-die-gewaehrung-einer-amtsangemessenen-alimentation-fuer-die-zeit-ab-dem-jahr-2022.html

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