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Wöchentliche Arbeitszeit Opt Out Regelung

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JesuisSVA:
Es kommt für das ArbZG nicht darauf an, welcher Teilzeitanteil vereinbart ist. Eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden erreichst Du weder mit 135 noch mit 136 Stunden pro Monat nicht im Ansatz, denn das wären 48 Stunden pro Woche und somit mehr als 200 Stunden pro Monat.

Adelheid:
Achso, ok. Trotzdem etwas unlogisch: bei einem 24 oder 16 Stunden Dienst bin ich doch über 8 Stunden, auch wenn das nur Bereitschaft sein soll.

Danke Dir.

JesuisSVA:
In der Norm geht es nicht um „an einem Werktag“, sondern um „werktäglich“, also gerechnet auf alle Werktage im Ausgleichszeitraum.

Adelheid:
Nochmal nachgefragt. Wie interpretiere ich dann Paragraf 7.1 Absatz 7 ?

JesuisSVA:
Dass tariflich ggfs. ein TZ-Faktor zur Anwendung kommt. Das hat aber nichts mit der gesetzlichen Regelung zu tun.

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