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[NW] Familienzuschlag - beide Elternteile Beamte

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photosynthese:

--- Zitat von: LehrerInNRW am 04.10.2022 23:29 ---Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

--- End quote ---

Die Aussage ist schwierig. Es mag im laufenden Monat irrelevant sein, aber bei Zusammenveranlagung wird mit der Steuererklärung Tabula Rasa gemacht und das Gesamtsteuerbrutto zählt. Dann gibt's eben eine höhere Rückzahlung, manche finden das besser.

Saggse:

--- Zitat von: photosynthese am 05.10.2022 09:18 ---
--- Zitat von: LehrerInNRW am 04.10.2022 23:29 ---Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

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Die Aussage ist schwierig. Es mag im laufenden Monat irrelevant sein, aber bei Zusammenveranlagung wird mit der Steuererklärung Tabula Rasa gemacht und das Gesamtsteuerbrutto zählt. Dann gibt's eben eine höhere Rückzahlung, manche finden das besser.

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Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst zwar nicht die Steuerlast, aber sehr wohl die Höhe von Lohnersatzleistungen, die auf dem Netto basieren. Wenn jemand den Löwenanteil der Elternzeit nimmt, sollte diese Person (im Normalfall!) das Jahr vor der Geburt in Steuerklasse 3, um das Elterngeld zu maximieren. (Trotzdem im Einzelfall prüfen. Es gibt Konstellationen, wo es anders ist!) Ist die Familienplanung abgeschlossen, sollte der Beamte in Steuerklasse 5 gehen, damit der Angestellte maximalen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. (Beamte werden bei Kinderkrankentagen ja ganz normal weiter alimentiert - da ist die Steuerklasse egal.)

photosynthese:

--- Zitat von: Saggse am 05.10.2022 11:43 ---
--- Zitat von: photosynthese am 05.10.2022 09:18 ---
--- Zitat von: LehrerInNRW am 04.10.2022 23:29 ---Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.

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Die Aussage ist schwierig. Es mag im laufenden Monat irrelevant sein, aber bei Zusammenveranlagung wird mit der Steuererklärung Tabula Rasa gemacht und das Gesamtsteuerbrutto zählt. Dann gibt's eben eine höhere Rückzahlung, manche finden das besser.

--- End quote ---
Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst zwar nicht die Steuerlast, aber sehr wohl die Höhe von Lohnersatzleistungen, die auf dem Netto basieren. Wenn jemand den Löwenanteil der Elternzeit nimmt, sollte diese Person (im Normalfall!) das Jahr vor der Geburt in Steuerklasse 3, um das Elterngeld zu maximieren. (Trotzdem im Einzelfall prüfen. Es gibt Konstellationen, wo es anders ist!) Ist die Familienplanung abgeschlossen, sollte der Beamte in Steuerklasse 5 gehen, damit der Angestellte maximalen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. (Beamte werden bei Kinderkrankentagen ja ganz normal weiter alimentiert - da ist die Steuerklasse egal.)

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Stimmt, zur Optimierung des Familiennetto für Elterngeld etc. würde ich aber immer auch dazu raten, IV Faktor zu prüfen. Das kann manchmal der optimale Mittelweg sein, weil die Abzüge bei V sehr hoch sind. Und gerade in der Phase von Schwangerschaft / Geburt hilft es dann vielleicht doch wenig, wenn man weiß, dass man irgendwann eine dicke Nachzahlung bekommt, weil man das Geld jetzt braucht. Aber damit sind wir ganz individuell unterwegs.

shimanu:
Vielen Dank für eure Antworten!


--- Zitat von: LehrerInNRW am 04.10.2022 23:29 ---
Wieso soll deine Frau den FZ2 erhalten? Sie wird in Steuerklasse 5 sein? Da macht das wenig Sinn.


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Meine Frau und ich sind derzeit beide in Steuerklasse 4. Wir haben aktuell den Wechsel in 3/5 nicht vorgenommen, da wir beide jeweils über der Einkommensgrenze für das Maximalelterngeld liegen.

Sobald ich nach meinen zwei Monaten Elterngeld wieder voll arbeiten gehe, wechsel ich jedoch in Steuerklasse 3.

Meine Frau soll den FZ2 während der 8 Wochen Mutterschutz erhalten. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht, sonst würde der FZ2 - Anspruch verfallen, da ich in EG Bezug (ohne Besoldung) nicht Anspruch auf Besoldungsbestandteile habe.

Wir müssen dann jedoch passgenau die Kindergeldberechtigung für die Zeit nach den 8 Wochen von ihr auf mich ändern, damit ich den FZ2 weiter bekommen kann.

MNJ2019:
Ich möchte noch Folgendes ergänzen/richtig stellen:
Für den Erhalt des Familienzuschlags der Stufe 2 ist die Frage, wer das Kindergeld erhält, nur von Relevanz, wenn auch eine Konkurrenzsituation i.S.d. § 40 Abs. 5 BBesG vorliegt. Beide Elternteile haben grds. Anspruch auf Kindergeld; wenn beide Besoldung erhalten, wird der FZ der Stufe 2 dem Kindergeldempfänger gezahlt. Erhält nur ein Elternteil Besoldung, erhält dieser auch den FZ der Stufe 2. Ein Wechsel des Kindergeldempfängers muss dazu nicht erfolgen.

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