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Neue Tätigkeiten beantragt, Problem mit der Dienststelle. HILFE

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JesuisSVA:
Wie der Arbeitgeber sich selbst organisiert, ist ihm ebenso überlassen wie die Beurteilung, ob er es ebenso sieht wie das von ihm eingesetzte subalterne Führungspersonal, dass die inredestehenden Tätigkeiten ausgeführt werden müssten und die Entscheidung, wie er das mahen möchte.

Peter1970:

--- Zitat von: JesuisSVA am 09.10.2022 15:25 ---
--- Zitat von: Peter1970 am 09.10.2022 14:59 ---Lies mal Punkt 4 in diesem Thema:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119111.0.html

Dein FB Leiter scheint es besprochen/beantragt zu haben. Warum letztendlich keine Zusage oder Absage kam, kann ich nicht sagen. Der Personalrat könnte für Dich zusätzlich vermitteln. Ich würde raten, dass Dein Fachbereichsleiter hier Stellung bezieht und kommuniziert. 

Auf die fiktive Frage zu antworten. Bekommst Du rückwirkend die höhere Entgeltgruppe zugesprochen, würde diese automatisch Deine aktuelle Gruppe sein. Wobei es schlau wäre mitzuteilen, daß Versetzungen nur unter Vorbehalt angenommen werden

--- End quote ---

Da Eingruppierung ist und nicht zugesprochen wird, ist man stets zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung kann sich also nicht rückwirkend ändern und auch die auszuübende Tätigkeit kann rückwirkend nicht geändert werden. Im Gegensatz zur Hauptleistung des Arbeitgebers lässt sich die Hauptleistung des Arbeitnehmers nicht rückabwickeln, siehe die ständige Rechtsprechung des BAG zu nichtigen Arbeitsverhältnissen u.ä. Sie kann in ihrer Natur, Güte und sonstiger Qualität sowie in der Quantität nicht nachträglich geändert werden, mithin kann auch geschuldete Natur, Güte und sonstige Qualität, wohl aber ggfs. die geschuldete Quantität, nicht für zurückliegende Zeiträume nachträglich geändert werden.

Versetzungen sind im Tarifregime des TV-L einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen des Arbeitgebers zur Änderung der organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers, sie bedürfen keiner Zustimmung des Arbeitnehmers noch könnten sie die Eingruppierung berühren.

--- End quote ---
Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellte höhere Entgelt...

Aber sagen wir so, wenn nun etwas in der Dienstelle vorangeht und die Überprüfung Erfolg aufweist, bzw die Tätigkeiten offiziell übertragen werden ( diese dann zur Entgeltgruppen-Erhöhung  führen), dann würde der TB definitiv die höhere Entgeltgruppe erhalten, obwohl er bereits versetzt wurde? (Rein fiktiv)

JesuisSVA:
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob er von irgendwem festgestellt wird.

Es gibt keinen Zusammenhang zwischen einer Tätigkeitsänderung und einer Versetzung. Die Versetzung berührt lediglich die organisatorische Eingliederung. Ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit vereinbaren möchte, nachdem dieser versetzt worden sein wird, kann nicht beurteilt werden. Eine solche Vereinbarung einer höherwertigen Tätigkeit ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Höhergruppierung.

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