Autor Thema: Neue Tätigkeiten beantragt, Problem mit der Dienststelle. HILFE  (Read 6457 times)

Helge70

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Guten Tag!
In diesem Forum konnte ich viele wissenswerte Info ergattern. Nun hab ich selbst ein Problem.
Ich hab mich mit der Dienststelle angelegt. Es ging um Tätigkeiten, die mein FB Leiter vor 12 Monaten mit der Dienststelle besprochen und eingereicht hatte. Diese Tätigkeiten würden für mich eine Höhergruppierung bedeuten. Ich fragte also nach und der Leiter sagte " machen Sie sich nicht lächerlich, Herr xyz". Mir ist der Kragen geplatzt. Letztendlich werden nun meine Tätigkeiten überprüft.

Aber:
Der Personalrat sagte mir am Freitag, dass man mich im Januar versetzen möchte. Aus meiner Sicht, ist mein Gespräch mit der Dienststelle der Grund.

Fragen:
Ich habe ähnliche Fälle hier gefunden:
Mein Arbeitsplatz wird in Bezug auf meine Tätigkeiten überprüft. Wenn ich nun eine Höhergruppierung bekomme, müsste man mich auch auf eine vergleichbare Stelle versetzen.
Was aber, wenn ich vor der Höhergruppierung versetzt werde, also auf meine jetzige Entgeltgruppe bezogen und die Höhergruppierung erfolgt erst in einem halben Jahr? Würde ich dann immer noch die zugesprochene Höhergruppierung behalten, obwohl ich auf einer Stelle mit einer niedrigen Entgeltgruppe versetzt wurde?

Unser Personalrat hatte diese Konstellation so noch nicht und weiß es selbst nicht. Ich denke im Moment (unwissend), dass wenn die Überprüfung erfolgreich verläuft, ich evtl nur rückwirkend nur eine Zulage erhalte, weil ich die bisherigen Tätigkeiten in der Zukunft nicht mehr ausführe.

Könnt Ihr mir hierzu bitte etwas sagen?

Vielen Dank.

Helge

JesuisSVA

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Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung? Wenn ja, welcher?

Wurden Dir eine andere als die bislang auszuübende Tätigkeit wirksam übertragen? Oder hat nur irgendwer mit irgendwem darüber gesprochen? Und welche Tätigkeiten werden überprüft? Durch wen? Und welchen Zweck und welche Wirkung sollte dies haben?

Helge70

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Vielen Dank für die Antwort.
Ich bin Tarifbeschäftiger in einem Landesinstitut, TV- L.

Die neue Tätigkeit die ich machen soll, wurde vom FB Leiter bei unserer Dienststellenleitung beantragt, um diese Tätigkeiten in Zukunft ausüben zu dürfen. Dies wat vor 12 Monaten schriftlich.

Um zu schauen welche Tätigkeiten ich aktuell ausführe, wird alles geprüft und mit der Tätigkeitsbeschreibung verglichen. Geprüft wird durch ein Gremium der Dienststelle. Den Zweck versteh ich nicht.

Denn letztendlich sollten die neuen Tätigkeiten offiziell übertragen werden. Aber dies hat nie stattgefunden. Deshalb fragte ich höflich nach und ich wurde zum Affen gehalten.

Ich denke der Weg, dass FB Leitung mit dem Arbeitgeber kommuniziert, dass neue Tätigkeiten anfallen die von mir ausgeführt werden sollen, ist richtig. Letztendlich hat mein FB Leiter eine Tätigkeitsbeschreibung aufgesetzt.



Benson77

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Willkommen im Club,

ich habe ein ähnliches Problem. Sollte Tätigkeiten von 2 Kollegen übernehmen, die aus dem Dienst  ausgeschieden sind. Mein Vorgesetzter beantragte dies 2020. Bis jetzt nicht offiziell übertragen. Unsere Dienststelle arbeitet im Gutsherrin-Modus. "Für umsonst gibt es keine höhere Entgeltgruppe "....ich habe eine Frist gesetzt, mein FVB Vorgesetzter steht hinter mir und diskutiert aktuell mit der Leitung.

Ich denke das Problem wird sein, Du wirst versetzt und die Tätigkeiten die eine Höhergruppierung ausmachen, wurden Dir nie offiziell übertragen. Aber ich lese mit und denke unsere Forum Spezialisten wissen da mehr


JesuisSVA

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Irgendein FBL hat also mit Dir besprochen, ob es zu einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung kommen solle. Dies hat der FBL einer anderen Hierarchieebene vorgetragen, von der Du vermutest, sie könne die Entscheidung darüber treffen. Eine Entscheidung, die einer solchen Tätigkeitsänderung entspräche, ist aber nicht gefallen.

Mithin bist Du unverändert eingruppiert und für eine Versetzung und/oder einseitige Tätigkeitsänderung durch den Arbeitgeber ist die unveränderte Eingruppierung maßgeblich. Es bestehen keinerlei Ansprüche auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung noch hätte eine Höhergruppierung stattgefunden noch bestünde Anspruch auf eine solche noch ließen sich aus einer nicht stattgefundenen Tätigkeitsänderung oder Höhergruppierung irgendwelche Ansprüche ableiten.

Peter1970

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Lies mal Punkt 4 in diesem Thema:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119111.0.html

Dein FB Leiter scheint es besprochen/beantragt zu haben. Warum letztendlich keine Zusage oder Absage kam, kann ich nicht sagen. Der Personalrat könnte für Dich zusätzlich vermitteln. Ich würde raten, dass Dein Fachbereichsleiter hier Stellung bezieht und kommuniziert. 

Auf die fiktive Frage zu antworten. Bekommst Du rückwirkend die höhere Entgeltgruppe zugesprochen, würde diese automatisch Deine aktuelle Gruppe sein. Wobei es schlau wäre mitzuteilen, daß Versetzungen nur unter Vorbehalt angenommen werden

Helge70

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Irgendein FBL hat also mit Dir besprochen, ob es zu einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung kommen solle. Dies hat der FBL einer anderen Hierarchieebene vorgetragen, von der Du vermutest, sie könne die Entscheidung darüber treffen. Eine Entscheidung, die einer solchen Tätigkeitsänderung entspräche, ist aber nicht gefallen.

Mithin bist Du unverändert eingruppiert und für eine Versetzung und/oder einseitige Tätigkeitsänderung durch den Arbeitgeber ist die unveränderte Eingruppierung maßgeblich. Es bestehen keinerlei Ansprüche auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung noch hätte eine Höhergruppierung stattgefunden noch bestünde Anspruch auf eine solche noch ließen sich aus einer nicht stattgefundenen Tätigkeitsänderung oder Höhergruppierung irgendwelche Ansprüche ableiten.

Ich habe das Schreiben des FB Leiters gesehen, eine Bestätigung dazu habe ich von der Sbteilungsleitung erhalten. Offiziell ist eine Beantragung in die Dienstestelle versendet wurden. Ob man mich vergessen hat, kann ich nicht sagen. Die Leitung hätte mir auf meine Nachfragr aber schon antworten können.

JesuisSVA

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Lies mal Punkt 4 in diesem Thema:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119111.0.html

Dein FB Leiter scheint es besprochen/beantragt zu haben. Warum letztendlich keine Zusage oder Absage kam, kann ich nicht sagen. Der Personalrat könnte für Dich zusätzlich vermitteln. Ich würde raten, dass Dein Fachbereichsleiter hier Stellung bezieht und kommuniziert. 

Auf die fiktive Frage zu antworten. Bekommst Du rückwirkend die höhere Entgeltgruppe zugesprochen, würde diese automatisch Deine aktuelle Gruppe sein. Wobei es schlau wäre mitzuteilen, daß Versetzungen nur unter Vorbehalt angenommen werden

Da Eingruppierung ist und nicht zugesprochen wird, ist man stets zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung kann sich also nicht rückwirkend ändern und auch die auszuübende Tätigkeit kann rückwirkend nicht geändert werden. Im Gegensatz zur Hauptleistung des Arbeitgebers lässt sich die Hauptleistung des Arbeitnehmers nicht rückabwickeln, siehe die ständige Rechtsprechung des BAG zu nichtigen Arbeitsverhältnissen u.ä. Sie kann in ihrer Natur, Güte und sonstiger Qualität sowie in der Quantität nicht nachträglich geändert werden, mithin kann auch geschuldete Natur, Güte und sonstige Qualität, wohl aber ggfs. die geschuldete Quantität, nicht für zurückliegende Zeiträume nachträglich geändert werden.

Versetzungen sind im Tarifregime des TV-L einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen des Arbeitgebers zur Änderung der organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers, sie bedürfen keiner Zustimmung des Arbeitnehmers noch könnten sie die Eingruppierung berühren.

JesuisSVA

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Irgendein FBL hat also mit Dir besprochen, ob es zu einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung kommen solle. Dies hat der FBL einer anderen Hierarchieebene vorgetragen, von der Du vermutest, sie könne die Entscheidung darüber treffen. Eine Entscheidung, die einer solchen Tätigkeitsänderung entspräche, ist aber nicht gefallen.

Mithin bist Du unverändert eingruppiert und für eine Versetzung und/oder einseitige Tätigkeitsänderung durch den Arbeitgeber ist die unveränderte Eingruppierung maßgeblich. Es bestehen keinerlei Ansprüche auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung noch hätte eine Höhergruppierung stattgefunden noch bestünde Anspruch auf eine solche noch ließen sich aus einer nicht stattgefundenen Tätigkeitsänderung oder Höhergruppierung irgendwelche Ansprüche ableiten.

Ich habe das Schreiben des FB Leiters gesehen, eine Bestätigung dazu habe ich von der Sbteilungsleitung erhalten. Offiziell ist eine Beantragung in die Dienstestelle versendet wurden. Ob man mich vergessen hat, kann ich nicht sagen. Die Leitung hätte mir auf meine Nachfragr aber schon antworten können.

Sicher hätte sie das tun können, aber daraus lassen sich keinerlei Ansprüche ableiten.

Helge70

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Lies mal Punkt 4 in diesem Thema:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119111.0.html

Dein FB Leiter scheint es besprochen/beantragt zu haben. Warum letztendlich keine Zusage oder Absage kam, kann ich nicht sagen. Der Personalrat könnte für Dich zusätzlich vermitteln. Ich würde raten, dass Dein Fachbereichsleiter hier Stellung bezieht und kommuniziert. 

Auf die fiktive Frage zu antworten. Bekommst Du rückwirkend die höhere Entgeltgruppe zugesprochen, würde diese automatisch Deine aktuelle Gruppe sein. Wobei es schlau wäre mitzuteilen, daß Versetzungen nur unter Vorbehalt angenommen werden

Da Eingruppierung ist und nicht zugesprochen wird, ist man stets zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung kann sich also nicht rückwirkend ändern und auch die auszuübende Tätigkeit kann rückwirkend nicht geändert werden. Im Gegensatz zur Hauptleistung des Arbeitgebers lässt sich die Hauptleistung des Arbeitnehmers nicht rückabwickeln, siehe die ständige Rechtsprechung des BAG zu nichtigen Arbeitsverhältnissen u.ä. Sie kann in ihrer Natur, Güte und sonstiger Qualität sowie in der Quantität nicht nachträglich geändert werden, mithin kann auch geschuldete Natur, Güte und sonstige Qualität, wohl aber ggfs. die geschuldete Quantität, nicht für zurückliegende Zeiträume nachträglich geändert werden.

Versetzungen sind im Tarifregime des TV-L einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen des Arbeitgebers zur Änderung der organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers, sie bedürfen keiner Zustimmung des Arbeitnehmers noch könnten sie die Eingruppierung berühren.

Bedeutet die Fachbereichsleitung müsste erneut beantragen, da die Tätigkeiten ausgeführt werden müssen und sie sonst niemand ausführen könnte?

JesuisSVA

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Wie der Arbeitgeber sich selbst organisiert, ist ihm ebenso überlassen wie die Beurteilung, ob er es ebenso sieht wie das von ihm eingesetzte subalterne Führungspersonal, dass die inredestehenden Tätigkeiten ausgeführt werden müssten und die Entscheidung, wie er das mahen möchte.

Peter1970

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https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119111.0.html

Dein FB Leiter scheint es besprochen/beantragt zu haben. Warum letztendlich keine Zusage oder Absage kam, kann ich nicht sagen. Der Personalrat könnte für Dich zusätzlich vermitteln. Ich würde raten, dass Dein Fachbereichsleiter hier Stellung bezieht und kommuniziert. 

Auf die fiktive Frage zu antworten. Bekommst Du rückwirkend die höhere Entgeltgruppe zugesprochen, würde diese automatisch Deine aktuelle Gruppe sein. Wobei es schlau wäre mitzuteilen, daß Versetzungen nur unter Vorbehalt angenommen werden

Da Eingruppierung ist und nicht zugesprochen wird, ist man stets zutreffend eingruppiert. Die Eingruppierung kann sich also nicht rückwirkend ändern und auch die auszuübende Tätigkeit kann rückwirkend nicht geändert werden. Im Gegensatz zur Hauptleistung des Arbeitgebers lässt sich die Hauptleistung des Arbeitnehmers nicht rückabwickeln, siehe die ständige Rechtsprechung des BAG zu nichtigen Arbeitsverhältnissen u.ä. Sie kann in ihrer Natur, Güte und sonstiger Qualität sowie in der Quantität nicht nachträglich geändert werden, mithin kann auch geschuldete Natur, Güte und sonstige Qualität, wohl aber ggfs. die geschuldete Quantität, nicht für zurückliegende Zeiträume nachträglich geändert werden.

Versetzungen sind im Tarifregime des TV-L einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen des Arbeitgebers zur Änderung der organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers, sie bedürfen keiner Zustimmung des Arbeitnehmers noch könnten sie die Eingruppierung berühren.
Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellte höhere Entgelt...

Aber sagen wir so, wenn nun etwas in der Dienstelle vorangeht und die Überprüfung Erfolg aufweist, bzw die Tätigkeiten offiziell übertragen werden ( diese dann zur Entgeltgruppen-Erhöhung  führen), dann würde der TB definitiv die höhere Entgeltgruppe erhalten, obwohl er bereits versetzt wurde? (Rein fiktiv)

JesuisSVA

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Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob er von irgendwem festgestellt wird.

Es gibt keinen Zusammenhang zwischen einer Tätigkeitsänderung und einer Versetzung. Die Versetzung berührt lediglich die organisatorische Eingliederung. Ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit vereinbaren möchte, nachdem dieser versetzt worden sein wird, kann nicht beurteilt werden. Eine solche Vereinbarung einer höherwertigen Tätigkeit ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Höhergruppierung.