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Ständiger Abwesenheitsvertreter

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Polylux:

--- Zitat von: JesuisSVA am 12.10.2022 10:51 ---Die planmäßige Abwesenheitsvertretung beträgt, wenn sie vollzeitig auszuüben ist, ca. 13 Prozent (3/23). Wenn diese 13 % zu einer höheren Entgeltgruppe führen, tun sie das. Wenn nicht, dann nicht.

--- End quote ---


Danke!
Gibt es Rechtsprechung zu dieser Betrachtung, in der ausdrücklich nicht von einem An- und Abwesenheitsvertreter gesprochen wird?
Die 13% müssen dann in einem separaten Arbeitsvorgang in die Stellenbeschreibung einfließen?
Es sei dahingestellt, ob diese damit eingruppierungsrelevant sind oder nicht...

JesuisSVA:
Mir ist keine bekannt. Man streitet selten über das offensichtliche. Es kommt ja auch keiner auf die Idee, beim Bilanzbuchhalter die Erstellung des Jahresabschlusses nicht zu berücksichtigen, bloß weil das nur ein paar Wochen im Jahr sind. Ob die Vertretungstätigkeit in Gänze oder in Teilen ein eigener Arbeitsvorgang sind, wäre durch eine entsprechende Betrachtung zu prüfen und hängt auch von der Natur der eigenen Tätigkeit und der vertretenen Tätigkeit ab.

ITheini:
Bei uns findet das tatsächlich soweit mir bekannt ist keine Berücksichtigung. Dies wird auch damit begründet, da es ja keine "vollwertige" Vertretung sei, sondern nur "bei besonders dringenden fachlichen Angelegenheiten". Urlaubsplanung bzw. -bewilligung etc. macht der Vertreter nicht, sondern der Vorgesetzte des jeweiligen Abwesenden. Man ist also nur ein "Kümmerer" (das der Laden weiter läuft) statt "richtiger" Vertreter; man wird aber so genannt.

JesuisSVA:
Aber auch solche Tätigkeiten sind doch Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit und in dem Umfang, in dem sie planmäßig anfallen, zu berücksichtigen. Gem. § 12 TVÖD ist die gesamte auszuübende Tätigkeit maßgeblich. Woraus sollte sich ergeben, dass dieser oder jener Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sei?

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