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Steuer: Pflichtveranlagung wegen §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG - Steuerbescheinigung

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Sollinger:
Ist eine etwas spezielle Frage, aber vielleicht kennt jemand die Antwort:

Mein Finanzamt sagt, ich hätte Abgabepflicht Einkommensteuererklärung nach §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
Meine Besoldungsstelle hätte die Mindestvorsorgepauschale PKV-Beiträge gemeldet (Feld 28 Lohnsteuerbescheinigung).

Um von der Pflicht zur Abgabe entbunden zu werden, also künftig freiwillige Abgabe, wäre es erforderlich die tatsächlich gezahlten PKV-Beiträge aufzuschlüsseln nach Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dies könnte dadurch erreicht werden, indem man der Besoldungsstelle die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. EStG der Krankenversicherung vorlegt. Sie darf eben keine Mindestvorsorgepauschale melden.

Allerdings habe ich diese Bescheinigung der Besoldungsstelle jedes Jahr vorgelegt und diese hat den Erhalt auch bestätigt. Bei Nachfrage bei der Besoldungsstelle war die Antwort die Eintragung im Feld 28 sei richtig und sie wüssten nicht was Finanzamt möchte.

Miteinander sprechen wollen beide Stellen nicht ("ist nicht meine Aufgabe").
Wie bekomme ich die Pflichtveranlagung vom Eis, denn ich möchte nun nicht die nächsten 30 Jahre pflichtveranlagt werden?






Sollinger:
Oder habt ihr alle Pflichtveranlagungen und müsst abgeben?
Das Problem müssten doch alle Bundesbeamte mit PKV haben?!

BeuteZoellner:
Welcher Betrag ist denn in Zeile 28 bei Ihnen eigetragen?

Sollinger:
Zeile 28 lautet bei mir:

"Beiträge zur privaten KV und Pflicht-PV (ggf. Mindestvorsorgepauschale)"

Betrag ändert sich jedes Jahr je nach Beitragserhöhung, aber z.B. 2.806,92 EUR.


Gemäß Finanzamt (so habe ich es verstanden) müsste der Betrag aufgeschlüsselt sein (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Da er es nicht ist, ist das Mindestvorsorgepauschale. Und mit der gibts dann Pflichtveranlagung.

Finanzamt meint vielleicht macht die Besoldung das ja korrekt und es handelt sich nicht um die Mindestvorsorgepauschale, sondern um die tatsächlich geleisteten Beiträge gemäß der Vorsorgebescheinigung §10 Abs.1 Nr. 3 EStG. In dem Fall wäre die Meldung der Besoldungsstelle allerdings falsch.
(ich habe so verstanden, weil eben Feld 28 eingetragen wurde, anstatt das ordungsgemäß aufzuschlüsseln).

Festsetzer:
Hallo Sollinger,

§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG kommt m.M. nach nur in Betracht, wenn die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Pauschale größer ist als die tatsächlich abzugsfähigen Aufwendungen für private KV + PV nach §10 EStG. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt dabei 12 % des Arbeitslohns, max. 1900 Euro für Stkl. I, II, IV, V, VI und max. 3000 Euro in Steuerklasse III.

Welche Steuerklasse hast du?

Solltest du Steuerklasse III oder V haben, bist du sowieso verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung.

Solltest du eine andere Steuerklasse haben, dann würde ich vermuten, dass die Beiträge in Zeile 28 die tatsächlich als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beiträge sind, diese liegen auch dem Finanzamt elektronisch vor. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach der genannten Vorschrift wäre dann für mich unverständlich.

Edit:


--- Zitat von: Sollinger am 11.10.2022 12:55 ---Oder habt ihr alle Pflichtveranlagungen und müsst abgeben?
Das Problem müssten doch alle Bundesbeamte mit PKV haben?!

--- End quote ---

Das Problem haben nicht alle Bundesbeamte, sondern diejenigen, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigen lassen, aber tatsächlich geringere Beiträge für KV und PV leisten, z.B. Anwärter.

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