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Steuer: Pflichtveranlagung wegen §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG - Steuerbescheinigung

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MNJ2019:
Zu den Ausführungen von Festsetzer möchte ich noch ergänzen: Es ist egal, ob von den angesprochenen Anwärtern mit Vorsorgeaufwendungen unterhalb der Pauschale die Bescheinigung beim Dienstherrn eingereicht wird oder nicht. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist immer mindestens die Pauschale anzusetzen. 
Zur Ausgangsfrage: Ich kann mir auch nicht erklären, was das Finanzamt will. Es wurde offensichtlich nicht die Pauschale angesetzt, sonst hätten in der LSB  bei Steuerklasse I 1.900 € stehen müssen.
Es gibt keine andere Zeile als Zeile 28 in der LSB, wo die Vorsorgeaufwendungen für die private KV/PV - alternativ die Vorsorgepauschale - eingetragen werden können. Es kann also auch nichts getrennt bescheinigt werden.
Ist auch nachzulesen im Rundschreiben des BMF vom 09.09.2019 zur Ausstellung von elektronischen LSB ab 2020.

Asperatus:

--- Zitat von: Sollinger am 11.10.2022 16:18 ---So wie ich das verstanden habe (nach mehrmaliger Rücksprache), scheint sich das Finanzamt an Zeile 28 zu stören = ausgefüllt = Veranlagungspflicht.
--- End quote ---

Eine Eintragung in Zeile 28 löst keine automatische Veranlagungspflicht aus. Die Veranlagungspflicht besteht, wenn die dortige Eintragung höher ist als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen.

@Festsetzer: Kann sein, dass ich mich irre. Im Dickicht des Steuerrechts verheddere ich mich manchmal.

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