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Steuer: Pflichtveranlagung wegen §46 Abs. 2 Nr. 3 EStG - Steuerbescheinigung
Sollinger:
Ich bin Steuerklasse I.
Ich zahle jedes Jahr deutlich mehr als 1.900 EUR für meine PKV (und stehen entsprechend auch größere Beträge in Feld 28).
Festsetzer:
--- Zitat von: Sollinger am 11.10.2022 14:08 ---Ich bin Steuerklasse I.
Ich zahle jedes Jahr deutlich mehr als 1.900 EUR für meine PKV (und stehen entsprechend auch größere Beträge in Feld 28).
--- End quote ---
Manche schicken diese Bescheinigung nicht an die Besoldungsstelle und lassen die tatsächlichen Beträge erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen um eine Erstattung zu erhalten.
Für mich sieht es so aus, als hätte die Besoldungsstelle auch die entsprechenden Beiträge lt. Bescheinigung berücksichtigt. Warum dann jetzt das FA eine Steuererklärung will verstehe ich nicht so recht. Evtl. fehlen Informationen zum Sachverhalt.
Dem FA liegen die tatsächlichen Beiträge der KV+PV elektronisch vor, diese kann das FA mit den Beträgen laut elektronischer LStB abgleichen und diese werden von der Versicherung auch aufgeschlüsselt übermittelt. Eventuell lag bei Ihnen auch eine relativ hohe Beitragsrückerstattung im zu betrachtenden Jahr vor, welche die Sonderausgaben mindert aber im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt wurde?
Falls nicht und Sie tatsächlich unbedingt keine Steuererklärung abgeben möchten, könnten Sie nochmals mit dem FA sprechen und sich am besten mit einem Mitarbeiter in der für Sie zuständigen Veranlagungsstelle verbinden lassen und nochmals nachfragen. Andernfalls gilt auch, wer durch das FA zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird ist auch verpflichtet zur Abgabe dieser.
Asperatus:
Möglicherweise hat die Bescheinigung einen höheren Betrag ausgewiesen, als später von der Versicherung elektronisch als tatsächliche Aufwendungen gemeldet wurden.
In dem Falle besteht die von dir genannte Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, weil mehr steuermindernde Ausgaben erklärt wurden, als es tatsächlich gab.
Ob die Eintragungen von der Besoldungsstelle richtig waren, kannst du sehen, indem du die von dir eingereichte Bescheinigung mit der Lohnsteuerbescheinigung vergleichst. So wäre schon mal eine Fehlerquelle ausgeschlossen.
Normalerweise gibt es zwei Bescheinigungen, für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zeile 28 ist aber nur eine gemeinsame Summe.
--- Zitat von: Festsetzer am 11.10.2022 14:00 ---Das Problem haben nicht alle Bundesbeamte, sondern diejenigen, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigen lassen, aber tatsächlich geringere Beiträge für KV und PV leisten, z.B. Anwärter.
--- End quote ---
Hier sollte kein Problem bestehen. Es ist, wie der Name sagt, eine Pauschale. Wenn weniger Vorsorgeaufwendungen hat, hat Glück. Der Finanzamt berechnet die Steuer so, als wenn man Aufwendungen in Höhe der Pauschale gehabt hätte. So ist es auch beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Sollinger:
Danke schonmal für die Antworten.
Waren durchaus erhellend fürs bessere Verständnis.
So wie ich das verstanden habe (nach mehrmaliger Rücksprache), scheint sich das Finanzamt an Zeile 28 zu stören = ausgefüllt = Veranlagungspflicht. Während Besoldungsstelle sagt das ist richtig so und will nichts anders machen.
Ich versuche jetzt noch herauszuknobeln, ob eine befüllte Zeile 28 tatsächlich Veranlagungspflicht auslöst und falls das so ist, ob ich Besoldungsstelle verpflichten kann das aufzudröseln bzw. andere Felder zu befüllen.
Festsetzer:
--- Zitat von: Asperatus am 11.10.2022 15:45 ---Hier sollte kein Problem bestehen. Es ist, wie der Name sagt, eine Pauschale. Wenn weniger Vorsorgeaufwendungen hat, hat Glück. Der Finanzamt berechnet die Steuer so, als wenn man Aufwendungen in Höhe der Pauschale gehabt hätte. So ist es auch beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
--- End quote ---
Ich bin mir ziemlich sicher das für Anwärter genau dieses Problem besteht. Du vergleichst einen "Pauschbetrag" mit einer "Pauschale", der mit dem "Arbeitnehmer-Pauschbetrag" (9a EStG) vergleichbare "Pauschbetrag" für Sonderausgaben wäre wohl eher § 10c EStG. Die Pauschbeträge kommen zum Ansatz wenn für die in den §§ genannten Aufwendungen keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen wurden. Gleichzeitig werden diese Pauschbeträge bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Die Pauschale nach §39b Abs. 2 S.5 Nr. 3 wirkt sich nur im Lohnsteuerabzugsverfahren aus. Also im Rahmen der Ermittlung der Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen.
§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG sagt dann doch aus, dass wenn die "Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen" nach §10... EStG eine Veranlagung durchgeführt wird und damit die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht.
Gerade bei Anwärtern ist die Pauschale oftmals höher als die tatsächlichen Aufwendungen und ich würde behaupten, dass ein Großteil die Bescheinigung über die Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen eben ihrer Besoldungsstelle nicht zuschickt und deswegen die zu hohe Pauschale im Abzugsverfahren berücksichtigt wird.
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