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Neue Tätigkeiten 2020 beantragt, Dienststelle nichts bearbeitet. Frage.
Kat:
oder aber der arbeitgeber hat gar nicht die Absicht, ihm diese Aufgaben dauerhaft zu übertragen. Dann muß er auch auf nichts reagieren und der TE macht seine ihm dauerhaft übertragene Arbeit.
JesuisSVA:
--- Zitat von: Peter1970 am 13.10.2022 14:10 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 13.10.2022 06:36 ---Auf so einen Mist müsste der Arbeitgeber nicht mal antworten oder sonstwie reagieren. Wer so offenkundig seinen Platz nicht kennt und auf irgendwas „besteht“, worauf er keinen Anspruch hat, verrennt sich, wenn man ihn ignoriert, schnell in irgendwas, was er sich zusammengegoogelt hat, wofür man ihn abmahnen und dann loswerden kann.
--- End quote ---
@JesuisSVA
Ich weiß nicht in welchen Lager und im welchen Urwald Du tätig bist. Fakt ist aber, dass unsere Behörde auf solche Anfragen antwortet. Ob sich jmd etwas zusammengoogelt oder ein Lexikon nutzt ist doch völlig irrelevant. Wer die FB Leitung und den PR dazu mitinformiert, bekommt von der Leitung auch eine Antwort.
Allein schon dass Du Kommentare MIST nennst, zeigt wie Du drauf bist. Sorry. Verstehe nicht was Dich sauer macht. Wenn ein Anspruch auf Entgelt nach EG geltend gemacht wird, antwortet ein AG in der Regel. Irgendwie müssen die TBs ihre neuen Tätigkeiten bekommen. Also veranlasst eine FB Leiter diese Tätigkeiten.
--- End quote ---
Die anekdotische Relevanz des Umstandes, ob Deine Behörde auf diese oder jene Frage antwortete, ist Dir hoffentlich bewusst. Oder auch nicht, wenn man bedenkt, dass offenkundig ist, dass Du nicht nur recht wenig verstehst, sondern auch recht wenig weisst.
Zudem solltest Du nicht von Deiner mangelnden Affektkontrolle auf mich schliessen. Ich bin völlig ruhig und gelassen.
Welche Regel sollte es geben, dass ein Arbeitgeber antwortet, "[w]enn ein Anspruch auf Entgelt nach EG geltend gemacht wird"? Ich löse selbst: Es gibt keine. In einer solchen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gibt es keine Rechtspflicht zur Reaktion noch wäre es besonders schlau, eine solche zu zeigen. Wer Gott und die Welt in CC nimmt und sich zudem Ansprüche zusammenfantasiert, hat als Reaktion am ehesten kreative Anstrengungen zur baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten.
Es gibt keinen Anspruch darauf, eine andere auszuübende Tätigkeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ohne eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung besteht kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung. Und einer anderen organisatorischen Eingliederung vulgo Versetzung steht weder das eine noch das andere entgegen. Man sollte zwar aufrecht für das einstehen, worauf man einen Anspruch hat, erfundene "Ansprüche" sind jedoch überhaupt keine Ansprüche.
WasDennNun:
--- Zitat von: Benson77 am 12.10.2022 11:57 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 12.10.2022 10:30 ---Warum neuer Arbeitgeber? Er wird doch versetzt.
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Ja versetzt innerhalb der Behörde.
Ich habe diese Tätigkeiten seid 2020 ausgeführt, weil der AG mitteilte ,dass nach Beantragung es kein Problem darstellt und alles seinen Gang geht. Wie unfair, dass ich da nicht mehr etwas einklagen kann.
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Ja? der AG? oder irgendwer der nicht vom AG dafür befugt ist (wie wahrscheinlich besagte Abteilungsleiter).
Falls der AG das getan hat, dann offensichtlich nur mündlich und nicht schriftlich.
Wer schreibt der bleibt!
Das "unfaire" ist, dass du darauf reingefallen bist Dinge zu machen, die dir offensichtlich der AG doch nicht übertragen wollte.
Und wenn mehr Leute eben so etwas nicht machen würden, sondern eben auf klare Anweisungen vom AG (und nicht den nicht befugte Führungskräften) warten bis sie agieren, dann würde damit der Druck bei den Führungskräften hoch gehalten sich um die korrekte Übertragung der Tätigkeiten zu kümmern.
So bist du angearscht, weil gutgläubig und "zur" Strafe auch noch versetzt.
Saftladen halt, sollte man den Rücken kehren.
JesuisSVA:
Hier ging es ja nicht um eine Anweisung vom Arbeitgeber, mit diesem war vielmehr eine Vertragsänderung zu vereinbaren, denn nichts anderes ist eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung.
Lennywhite:
--- Zitat von: JesuisSVA am 13.10.2022 15:55 ---
--- Zitat von: Peter1970 am 13.10.2022 14:10 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 13.10.2022 06:36 ---Auf so einen Mist müsste der Arbeitgeber nicht mal antworten oder sonstwie reagieren. Wer so offenkundig seinen Platz nicht kennt und auf irgendwas „besteht“, worauf er keinen Anspruch hat, verrennt sich, wenn man ihn ignoriert, schnell in irgendwas, was er sich zusammengegoogelt hat, wofür man ihn abmahnen und dann loswerden kann.
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@JesuisSVA
Ich weiß nicht in welchen Lager und im welchen Urwald Du tätig bist. Fakt ist aber, dass unsere Behörde auf solche Anfragen antwortet. Ob sich jmd etwas zusammengoogelt oder ein Lexikon nutzt ist doch völlig irrelevant. Wer die FB Leitung und den PR dazu mitinformiert, bekommt von der Leitung auch eine Antwort.
Allein schon dass Du Kommentare MIST nennst, zeigt wie Du drauf bist. Sorry. Verstehe nicht was Dich sauer macht. Wenn ein Anspruch auf Entgelt nach EG geltend gemacht wird, antwortet ein AG in der Regel. Irgendwie müssen die TBs ihre neuen Tätigkeiten bekommen. Also veranlasst eine FB Leiter diese Tätigkeiten.
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Die anekdotische Relevanz des Umstandes, ob Deine Behörde auf diese oder jene Frage antwortete, ist Dir hoffentlich bewusst. Oder auch nicht, wenn man bedenkt, dass offenkundig ist, dass Du nicht nur recht wenig verstehst, sondern auch recht wenig weisst.
Zudem solltest Du nicht von Deiner mangelnden Affektkontrolle auf mich schliessen. Ich bin völlig ruhig und gelassen.
Welche Regel sollte es geben, dass ein Arbeitgeber antwortet, "[w]enn ein Anspruch auf Entgelt nach EG geltend gemacht wird"? Ich löse selbst: Es gibt keine. In einer solchen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gibt es keine Rechtspflicht zur Reaktion noch wäre es besonders schlau, eine solche zu zeigen. Wer Gott und die Welt in CC nimmt und sich zudem Ansprüche zusammenfantasiert, hat als Reaktion am ehesten kreative Anstrengungen zur baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten.
Es gibt keinen Anspruch darauf, eine andere auszuübende Tätigkeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ohne eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung besteht kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung. Und einer anderen organisatorischen Eingliederung vulgo Versetzung steht weder das eine noch das andere entgegen. Man sollte zwar aufrecht für das einstehen, worauf man einen Anspruch hat, erfundene "Ansprüche" sind jedoch überhaupt keine Ansprüche.
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Oh weh, Freunde macht man sich so nicht. Aber wenn es offenkundig ist, dann ist es in Stein gemeißelt: ich habe recht wenig Ahnung und weiß auch recht wenig. Ich hoffe allerdings, daß dies nicht meine Eingruppierung berührt. Schieben wir es auf die anekdotische Relevanz des Umstandes.
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