Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Neue Durchführungshinweise KAV BW und Wortlaut der Tarifänderungsverträge SuE

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PiA:
In diesem Zusammenhang finde ich übrigens folgendes interessant:

Im TV-Text steht (oben auf Seite 36 von 87 des Gesamt-pdfs):

--- Zitat ---1Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2Der/Die Beschäftigte hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. 3Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. 4Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Gewährung von Regenerationstagen möglich. 5Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. 6Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.
--- End quote ---

Dazu vertritt der KAV BW folgende Auffassung (oben auf Seite 9 von 87 des Gesamt-pdfs):

--- Zitat ---Sofern Arbeitgeber nicht innerhalb dieser zeitlichen Vorgabe reagieren, bedeutet dies keine Zustimmung des Arbeitgebers; die Regenerationstage gelten als nicht bewilligt. Als Folge davon besteht im laufenden Kalenderjahr weiterhin der Anspruch auf den/die noch nicht in Form von Arbeitsbefreiung gewährten Regenerationstag/e.
--- End quote ---

Folgendes Szenario:
Am 30.11.2022 beantragt eine AN ihre Regenerationtage für den 29. und 30. Dezember 2022.
Der Arbeitgeber reagiert nicht.

"Gilt" das als Ablehnung aus betrieblichen Gründen oder verfällt der Anspruch?

JesuisSVA:
Das ist doch in dem verlinkten Dokument eindeutig ausgeführt: "Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der oder des Regenerationstage/s spätestens zwei Wochen vor dem von den Beschäftigten gewünschten Termin und teilt dies in Textform mit. Sofern Arbeitgeber nicht innerhalb dieser zeitlichen Vorgabe reagieren, bedeutet dies keine Zustimmung des Arbeitgebers; die Regenerationstage gelten als nicht bewilligt. Als Folge davon besteht im laufenden Kalenderjahr weiterhin der Anspruch auf den/die noch nicht in Form von Arbeitsbefreiung gewährten Regenerationstag/e."

PiA:
Wenn die Folgen für mich eindeutig wären, fragte ich nicht.

Fakt ist:

* Es ist keine Ablehnung aus betrieblichen Gründen erfolgt, es wurde lediglich - wenn auch TV-widrig (Frist) - keine Genehmigung erteilt.
* Eine spätere Gewährung in dem laufenden Kalenderjahr ist nicht mehr möglich, da es endet.
* Eine fristgerechte erneute Antragstellung ist nach dem 14.12. aus gleichem Grund ebenfalls nicht mehr möglich.
Meine Lösung - die mir aber auch objektiv nicht gefällt, weil sie vertragswidriges Verhalten belohnte - wäre daher: Der Anspruch verfällt.

Damit stellt sich eine Folgefrage:
Wie kann sich eine AN davor schützen, dass der AG ein m.E. sanktionsloses vertragswidriges "Liegenlassen zu seinen Gunsten" als lohnend erkennt und anwendet?

bastyoje:
Hallo PiA,

der Anspruch verfällt, außer wenn die Regenerationstage wegen dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt wurden.

Ob nun der Anspruch verfällt, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert ist in anderem Zusammenhang zu klären.
Grundsätzlich würden die Regenerationstage gemäß den Regelungen des TVÖD zwar verfallen.
Allerdings ist der AG ja nach den gleichen Regelungen auch verpflichtet, über die Gewährung der beantragten Regenerationstage spätestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin zu entscheiden und das Ergebnis in Textform mitzuteilen.

Auf welche Lösung oder welchen Vergleich, welche Wiedergutmachung oder was auch immer, ein Arbeitsgericht kommen würde, kann ich leider nicht sagen. Ggf. könnte sogar entschieden werden, dass der Regenerationstag dann doch noch nachgeholt werden kann. Denn der AN muss in irgendeiner Weise restituiert werden, wenn der AG vertragswidrig gehandelt haben sollte. So könnte dann etwa ein Vergleich aussehen.

Aber ganz ehrlich. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ein AG grundsätzlich genauso an der Einhaltung des Arbeitsvertrages interessiert ist, wie der AN.
Wenn der AG Anträge extra liegen lassen würde um die Gewährung der Regenerationstage zu unterlassen, würde ich mir überlegen, ob das der richtige Arbeitgeber ist.
Grundsätzlich wäre das auch, sofern vorhanden, eine Frage für den Personal- oder Betriebsrat.

Ich denke wichtig ist, jetzt so bald wie möglich die Regenerationstage für dieses Jahr zu beantragen..
Dann besteht auch noch ein gewisser Spielraum bis zum Ende des Jahres, wenn auch nur noch ein Wahlzeitraum von knapp 6 Wochen.

JesuisSVA:
Das Zitat bleibt doch weiterhin eindeutig, da die Regenerationstage ja nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden dürfen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, gilt dies als Nichtbewilligung, die nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen erfolgen kann. Ich frage mich, wo da das Verständnisproblem liegen soll.

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