Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Projektstelle EG4

<< < (8/9) > >>

pommes:
Ja Mädels, bitte nicht abschweifen, ich brauch eure Expertise.

Auszuübende Aufgaben anfordern und Eingruppierung prüfen lassen nach  der Probezeit Ja/Nein?
Sind weitere Infos nötig?

JesuisSVA:
Der Arbeitgeber wird grundsätzlich keine Verpflichtung haben, die auszuübende Tätigkeit dem Arbeitnehmer gegenüber in einer Art und Weise zu äußern, dass sich daraus die Eingruppierung bestimmen ließe.

Isie:
Auszuübende Tätigkeit

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit aufgrund der »auszuübenden Tätigkeit« zu bewerten. Dabei handelt es sich um die im Arbeitsvertrag bezeichnete oder vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts zugewiesene Aufgabe. Soweit die nähere Konkretisierung durch einen Organisationsplan oder eine Stellenbeschreibung erfolgt, sind diese maßgebend. Der Arbeitgeber darf der oder dem Beschäftigten keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen. Umgekehrt kann die oder der Beschäftigte ohne Kenntnis und Zustimmung der zuständigen Stelle nicht zusätzliche Aufgaben an sich ziehen und daraus Ansprüche ableiten.

Quelle: https://bund-laender-nrw.verdi.de/tarif/eingruppierung

WasDennNun:

--- Zitat von: pommes am 20.10.2022 18:02 ---Auszuübende Aufgaben anfordern und Eingruppierung prüfen lassen nach  der Probezeit Ja/Nein?
Sind weitere Infos nötig?

--- End quote ---
Nur das machen was einem als auszuübenden Tätigkeiten überragen wurde, wenn nichts übertragen wird, dann halt nichts machen.
Falls irgendwas einem gesagt wird, von irgendeinem Subalternen Führungspersonal, das man dieses oder jenes machen soll, dann ausüben, natürlich nur nach Rückversicherung mit der Personalstelle, dass dies die auszuübenden Tätigkeiten sind.

Und zwar nicht nach der Probezeit, sondern bei der Anweisung der Dinge die man angeblich machen soll!

Die Bewertung und gerichtliche Feststellung was das für eine EG ist, kann man getrost nach der Probezeit vornehmen.

JesuisSVA:
Jemand, der sich bei der Personalstelle rückversichert, ob er auf Anweisung eines Vorgesetzten das Papier im Drucker nachfüllen soll, wird kaum die erste Woche der Wartezeit des KSchG überstehen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version