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Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG

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Ulle:
Guten Tag zusammen,
Ich habe eine Frage zur abwesenheitsvertretung.

Ich EG 4 Vollzeit beschäftigt soll für vorraussichtlich 3-4 Monate eine 50% in der EG zusätzlich übernehmen.
Dieser Umstand ist dadurch entstanden, da der Mitarbeiter ab 01.11.22 nicht mehr im Dienst ist und eine Neubesetzung wohl erst im Laufe des nächsten Jahres stattfinden wird.

Die Frage ist:

1. Habe ich Anspruch auf eine höhere Bezahlung für die Zeit ?
2. Ab wann steht mir diese zu ? Direkt oder erst nach ein paar Wochen ?
3. Wer kann bzw. muss das verschrifften damit es offiziell ist ? Reicht ein Schreiben des Dienststellenleiter wie zum Beispiel: ,,Herr ... wird ab dem 01.11.22 die Tätigkeit von .. übernehmen usw."
Oder muss das von einer übergeordneten Abteilung, Personalrat, Personalabteilung o.ä. angeordnet werden ?

Vielleicht könnt ihr mir diesbezüglich weiterhelfen ?

Danke

Mfg

JesuisSVA:
Welche Eingruppierung ergäbe sich bei dauerhafter Übertragung der neuen Gesamttätigkeit?

Ulle:
Hallo, es wäre EG6.

Isie:
Hast du die Entgeltgruppe anhand der Arbeitsvorgänge ermittelt, die du künftig ausüben sollst, also teilweise deine bisherige und teilweise die neue Tätigkeit?

JesuisSVA:

--- Zitat von: Ulle am 20.10.2022 10:29 ---Hallo, es wäre EG6.

--- End quote ---
Dann besteht Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV-L, sobald die höherwertige Tätigkeit einen Monat lang ausgeübt worden ist, rückwirkend vom ersten Tag der vorübergehenden Übertragung an in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem Betrag, der sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte.

Das BAG legt an die Übertragung einer nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit einen ähnlich hohen Maßstab wie bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Für den Streitfall sollte eine entsprechende Übertragung also von einer Person, die namens des Arbeitgebers Arbeitsverträge schließen darf oder zumindest von der Personalabteilung kommen. Ob dazu der PR zu beteiligen ist, berührt das Binnenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter.

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