Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG

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JesuisSVA:
Ich habe doch die Fundstelle hinreichend präzise bezeichnet. Dort steht:

--- Zitat ---Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
--- End quote ---

Der fett markierte Passus bezieht sich auf § 14 Abs. 1:

--- Zitat ---Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
--- End quote ---

Maßgeblich ist also die andere dem Arbeitnehmer nur vorübergehend übertragene Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Und das bringt uns zu § 12 Abs. 1 Satz 4:

--- Zitat ---Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
--- End quote ---

Worauf nirgends Bezug genommen wird, ist hingegen "wie der bisherige Beschäftigte, den du vertreten sollst, eingruppiert war" oder in welcher Mondphase die Übertragung stattfand oder ob dabei ein Huhn geschlachtet worden ist.

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