Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Vorübergehende höherwertige Tätigkeit
PatAttack:
Hallo zusammen,
bin neu hier und würde gerne folgenden Sachverhalt mit euch erörtern:
Ich befinde mich aktuell in der EG11 Stufe 2, nächster Stufenaufstieg am 01.03.2023 in die EG11 Stufe 3. Zum 01.09.2022 wurden mir vorübergehend höherwertige Tätigkeiten (vsl. bis 31.12.2023, anschließend dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten) der E13 übertragen. Die Differenz von EG 11/2 zu EG 13/2 wird über eine Zulage ausgeglichen. Nach meinem Verständnis würde zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs am 01.03.22 nun die Differenz von EG 11/3 zur EG 13/3 gezahlt werden. Ist das korrekt?
Weiterhin stellt sich mir die Frage, was zum 01.01.2024 mit der Stufe bzw. mit der Stufenlaufzeit bei der dann dauerhaften Übertragung der vorübergehenden Tätigkeit passiert. Fängt diese dann neu an oder wird die bereits geleistete höherwertige Tätigkeit aus der vorübergehenden Übertragung mit gerechnet?
Danke für eure Rückmeldungen.
Isie:
Ja, das ist korrekt.
Wenn die zunächst vorübergehend übertragene Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss dauerhaft übertragen wird, wird die Stufe ab der dauerhaften Übertragung so festgesetzt, als ob die dauerhafte Übertragung bereits im Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung erfolgt wäre. Auch bei der Stufenlaufzeit rechnet die Zeit der vorübergehenden Übertragung mit.
PatAttack:
Ok, also würde demnach - unterstellt, dass die höherwertige Tätigkeit zum 01.01.2024 dauerhaft übertragen wird - der Stufenaufstieg in die EG 13/4 zum 01.09.2025 erfolgen, richtig?
Isie:
Nein, der Ausgangspunkt für die Stufenfestsetzung ist der 01.09.22. Zu diesem Zeitpunkt warst du in der Stufe 2. Damit erreichst du die Stufe 3 der neuen Entgeltgruppe am 01.09.24 und de Stufe 4 am 01.09.27.
PatAttack:
Erfolgt eine Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD nicht immer stufengleich? Wenn ich also am 01.03.23 in die EG11/ 3 aufsteige, dann müsste doch eine Höhergruppierung am 01.01.24 in die EG 13/3 erfolgen. Selbst wenn die Stufenlaufzeit dann neu beginnt, dann wäre doch der Aufstieg in die EG 13/4 am 01.01.2027?!
Bliebe dann noch die Frage, was mit der bereits absolvierten Laufzeit in der EG 13 passiert? So wie ich Isie`s Kommentar verstehe, kann die absolvierte Zeit in der vorübergehenden Tätigkeit in der Stufenlaufzeit berücksichtigt werden (zum Zeitpunkt 01.01.2024 wären es dann immerhin 1 Jahr und 4 Monate).
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