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Vorübergehende höherwertige Tätigkeit

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JesuisSVA:
Isie hat doch die Regelungen sehr eindeutig wiedergegeben, die Du in der Protokollerklärung zum von Dir selbst referenzierten § 17 Abs. 4 finden kannst: maßgeblich ist der Zeitpunkt des Beginns der vorübergehenden Übertragung, sowohl hinsichtlich Stufenzuordnung als auch Stufenlaufzeit!

PatAttack:
Ok, insoweit verstanden. Sorry, dass ich nachfrage, aber das ist leider nicht das Thema, womit ich täglich zu tun habe...

Bliebe für mich noch die Frage des Entgelts. Wenn ich die Protokollnotizen richtig verstehe, dann würde ich ab dem 01.01.24 rechnerisch dennoch das Entgelt in der Höhe der EG 13/3 erhalten, obwohl ich de facto nur in der Stufe 2 wäre, richtig?

JesuisSVA:
Ja, Du erhältst solange das Entgelt aus der Zulagenzeit weiter, bis das neue Tabellenentgelt dieses erreicht oder übersteigt.

PatAttack:
Wäre es strategisch dann nicht sinnvoller, keine unmittelbare dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit anzustreben? Wenn ich nun beispielsweise die vorübergehende höherwertige Tätigkeit bis zum 31.12.23 ausübe und die dauerhafte Übertragung erst bspw. zum 01.02.24 erfolgen würde, würde dann die Übertragung direkt in EG 13/3 erfolgen mit entsprechend neuer Stufenlaufzeit? Dann aber eben direkt in der EG 13/3 aufgrund von § 17 Abs. 4?

WasDennNun:
Ja

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