Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TV-L §16
sebbo83:
--- Zitat von: öffdiöffdi am 21.10.2022 14:00 ---Hallo Kolleginnen und Kollegen,
im TV-L §16 Abs. 5 findet sich folgender Textabschnitt
--- Zitat ---(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
--- End quote ---
Habt ihr diesbezüglich Erfahrungen gemacht? Wären Inflation und gestiegene Energiekosten ein schlagkräftiges Argument, welches man in die Waagschale werfen kann?
Mich würden eure Gedanken dazu mal interessieren. :-)
--- End quote ---
Bei uns zählt der fette Punkt nix. Grund für 16.5 wäre nur, wenn es keine Bewerber mehr gibt, also Stellen unbesetzt bleiben und die verbliebenen Personen wankelmütig werden.
Jockel:
"Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten" (beim selben Arbeitgeber, also Landesverwaltung) ... das ruft nach einer Peergroup... es geht also ganz offensichtlich dabei ausschließlich um sowas wie Ballungsraumzulagen... und nicht um Inflationsausgleich für alle... dafür sind Tarifverhandlungen da.
FrankFurter:
Hallo,
ich hatte das tatsächlich mit einbezogen in meiner letzten Gehaltsverhandlung und habe aber stattdessen mit dem Passus "Fachkräftebindung" 3 Stufen mehr bekommen (es lag aber auch ein anderes Jobangebot vor). Vielleicht also eher die Kombination von verschiedenen Sachen probieren, damit es sich lohnt (in manchen Entgeltgruppen hat man ja von einer Stufe nur 20 Euro mehr...)
CU Frankfurter
JesuisSVA:
§ 16 Abs. 5 ermöglicht lediglich eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einem um zwei Stufen höherem Entgelt sowie bzw. bei einer Zulage aus der Stufe 4 2 Stufen plus 20 %.
Der niedrigste Entgeltgewinn aus einem Stufenaufstieg beträgt 31,93 € von E1 Stufe 2 auf E1 Stufe 3.
FrankFurter:
--- Zitat von: JesuisSVA am 25.10.2022 17:33 ---§ 16 Abs. 5 ermöglicht lediglich eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einem um zwei Stufen höherem Entgelt sowie bzw. bei einer Zulage aus der Stufe 4 2 Stufen plus 20 %.
Der niedrigste Entgeltgewinn aus einem Stufenaufstieg beträgt 31,93 € von E1 Stufe 2 auf E1 Stufe 3.
--- End quote ---
Gut, ich sprach jetzt vom Netto, da ich gesehen habe, wie 6 Monate rückfristige Höherstufung knapp über 100 € mehr waren für manche AN... und wenn man bedenkt, dass da diese Höherstufung 10 Jahre überfällig war, dann ist das schon sehr traurig, wenn die jetzt nur 100 € bekommen...
Und ja, hier wird regelmäßig von der 1 in die 4 höhergestuft, Bindung von Fachkräften.
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