Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Möglichkeiten der Höhergruppierung
Organisator:
Solange dein Vorgesetzter nicht im Namen des AG Arbeitsverträge unterschreiben darf, ist die Übertragung nicht wirksam übertragen worden. Somit bist du auch nicht höher eingruppiert. Streng genommen verhält sich dein Vorgesetzter vertragswidrig übergriffig
JesuisSVA:
Wen die Personalstelle positive Kenntnis davon hatte und nicht namens des Arbeitgebers eingeschritten ist, wird sich der Arbeitgeber das Handeln des Vorgesetzten aber zurechnen lassen. Im Gegensatz zu den ganzen „wir beantragen jetzt mal dieses oder jenes“-Threads hat gem. der Schilderung die Personalstelle positive Kenntnis der Tätigkeitsänderung und hat sogar eine Bewertungsvermutung dazu abgegeben.
Das Missverständnis, das der Fragesteller in diesem Thread vermutet, ist hingegen sein eigenes, da er offensichtlich nicht versteht, dass mit einer wirksamen Tätigkeitsänderung die Eingruppierung entsprechend dieser automatisch ohne weiteres Zutun von irgendwem erfolgt.
Isie:
Der Vorgesetzte behauptet offenbar, es müsse zunächst eine Stellenbeschreibung mit dem Ergebnis EG 12 erstellt werden, bevor DarkNight die EG 12 erhalten kann. Damit liegt das Missverständnis beim Vorgesetzten, dem offenbar nicht bewusst ist, dass die Übertragung der Tätigkeit unmittelbar die Eingruppierung bewirkt hat - wenn die Übertragung wirksam erfolgt ist.
Um allerdings zu erreichen, dass eine entsprechende Entgeltzahlung geleistet wird, muss DarkNight wohl einige Überzeugungsarbeit leisten und vor allem erst mal schriftlich den Anspruch auf das Entgelt erheben.
DarkNight:
Und in welchem Prozess werden die Tätigkeiten bewertet und dann einer Entgeltgruppe zugeordnet? Ich dachte, dass dies über die Stellenbeschreibung läuft.
Scheint alles etwas komplexer zu sein:
Als ich mich mit der Digitalisierung in meiner Abteilung befassen sollte, wurde mir eine Tätigkeit übertragen, die meiner EG 10 entspricht. Ursprünglich hätten dabei Datenbanken mit bestimmten Dokumenten verknüpft werden müssen. Das hat sich allerdings als nicht alltagstauglich erwiesen.
Mit der Zeit habe ich mit meinem Vorgesetzten eine Lösung für das Problem gefunden. Dafür nehme ich die Programmierung von Anwendungen vor, die auf die Dokumente zugreifen.
Und diese Programmierungen sind üblicherweise nach EG 12 bewertet. Zum Zeitpunkt der Übertragung der eigentlichen Aufgabe stand also noch gar nicht fest, dass Programmierungen benötigt werden.
JesuisSVA:
Das ist kein Prozess, es ist eine Rehctsfolge. Aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich die Rechtsfolge der Eingruppierung unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Es bedarf dazu keinerlei Aktivität des Arbeitgebers, weil die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, sondern sie als Rechtsfolge bereits unmittelbar feststeht. Was eines Prozesses bedarf, ist die Bildung der Rechtsmeinung des Arbeitsgebers zur Eingruppierung. Diese berührt allerdings die Eingruppierung nicht. Auch ein Gericht legt keine Eingruppierung fest, sondern macht lediglich die Feststellung, welche Eingruppierung sich aufgrund der tariflichen Regelungen ergibt. Deshalb sind Tarifbeschäftigte auch stets korrekt eingruppiert, was falsch sein kann, ist die Rechtsmeinung des Arbeitsgebers dazu.
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