Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[SH] Anrechnung Referendariat bei Feststellung Erfahrungszeit

<< < (3/3)

Eukalyptus:
Mein Beitrag von 15:55 ist so unzutreffend - fälschlicherweise hatte ich angenommen dass BBesG und SHBesG in § 28 inhaltsgleich seien. Denn im BBesG ist explizit in § 28 festgehalten, dass Zeiten die erst zur Erlangung der Laufbahnbefähigung dienen (Vorbereitungsdienst..) nicht Erfahrungszeiten (in der Laufbahn..) sind.

Insgesamt sehe ich dennoch (bzw. deshalb) das Problem auch in S-H nicht, denn wenn ich nicht zur Laufbahn befähigt bin, wie soll ich dann in der Laufbahn Erfahrungen sammeln?

Alphonso:

--- Zitat von: Tyrion am 07.11.2022 17:40 ---Während des Referendariats werden keine Dienstbezüge im Sinne von § 2 I SHBesG gezahlt. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei einem Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht um ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen im Sinne des § 28 I Satz 2 SHBesG handelt.

--- End quote ---

Besten Dank, das hatte ich nicht wahrgenommen.

@Eukalyptus: Die Erfahrungszeit muss ja nicht grundsätzlich in derselben Laufbahn verbracht worden sein. Die 5-jährige Beschäftigung im öD vorm Ref in E10 und E11 wird mir zu 100 % anerkannt.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version