Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[SH] Anrechnung Referendariat bei Feststellung Erfahrungszeit

<< < (2/3) > >>

BeamterAufProbe:
Danke für die Antwort, Matze! Ich persönlich sehe es auch so.

Ich hab nun die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum SHBesG gefunden und in dieser Steht zu § 28: "
28.1.5
Satz 5 enthält zwei gesetzliche Ausnahmen von dem in Satz 6 statuierten Grundsatz, wonach Ausbildungszeiten (auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf) bei der Einstufung stets unberücksichtigt bleiben. Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf; der Erwerb von Berufserfahrung
kann somit grundsätzlich erst danach einsetzen. [...]"

Den Sinn dahinter verstehe ich. Aber die Grundlage für die Aussage kann ich nicht nachvollziehen. Satz 2 in § 28 I SHBesG ist ja abschließend und hat keine Ausnahmen, wie in Satz 1, in welchem eingeschoben ist: "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Somit liegt für mich hier ein Widerspruch vor.

Vielleicht kann mir hier jemand kurz meinen Denkfehler aufzeigen

Eukalyptus:
Trifft § 28 (1) Satz 1 SHBesG (auch so BBesG) zu? Falls ja, bleibt kein Raum für weitere Überlegungen. Zur Weiterbildung auch mal nach "lex specialis" und "lex generalis" googeln.

bettelmusikant:
Steht nicht alles in der Verwaltungsvorschrift?
28.1.3
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor bei Zeiten, die der Ausbildung dienen (vgl. Ziffer. 28.1.6) und als Zugangsvoraussetzung für eine Laufbahn gefordert werden. Dies gilt insbes. für Zeiten
– der Tätigkeit einer Dienstanfängerin oder eines Dienstanfängers (dem Vorbereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsabschnitt)

28.1.6
Satz 6 stellt klar, dass mit Ausnahme der in Satz 5 dargestellten Zeiten Ausbildungszeiten generell unberücksichtigt bleiben.
Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation. Erfahrungszeiten setzen erst mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit an. Dementsprechend sind insbesondere Ausbildungszeiten in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärterverhältnis)
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, soweit sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlich sind und damit der Ausbildungscharakter überwiegt.

BeamterAufProbe:
Ich tue mich schwer damit, dass die "sonstige Ausbildungszeit" nur in der Verwaltungsvorschrift definiert ist, da diese im Endeffekt nur nach innen gerichtete Arbeitshinweise darstellen und dass ich keine Begründung finden konnte - außerhalb der Verwaltungsvorschrift, warum der Beamte auf Widerruf nicht unter den Begriff des Beamten fällt an dieser Stelle, dessen Zeit nach erstmaliger Ernennung beginnt zu laufen.

Im Endeffekt wurde ich ordentlich ernannt und zähle damit als Beamter nach diesem Gesetz und habe während des Referendariats zwei Jahre Erfahrungen gesammelt.

Meiner Meinung nach müsste dies gesetzlich irgendwo bestimmt sein, dass der Beamte auf Widerruf während des Referendariats keine Erfahrung nach diesem Gesetz sammelt. Die Beschreibung in der Verwaltungsvorschrift finde ich nicht einschlägig. Bei Gelegenheit werfe ich nochmal einen Blick in die Begründung des Gesetzes, was mich vielleicht erhellt.

Vielleicht kann es mir nochmal jemand erklären, was ich falsch verstehe.

Tyrion:
Während des Referendariats werden keine Dienstbezüge im Sinne von § 2 I SHBesG gezahlt. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei einem Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht um ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen im Sinne des § 28 I Satz 2 SHBesG handelt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version