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Steuerliche Berücksichtigung der PKV
BWBoy:
Wenn man die beiden Bescheinigungen für PKV und Pflegepflichtversicherung ordnungsgemäß beim Dienstherren einreicht nach dem man die zugeschickt bekommen hat, dann steht dieser Betrag auch auf der Jahresbesoldungsabrechnung die wir (bei uns ist es meistens ca Februar) anfang des Jahres bekommen. Zudem sind die Daten dann auf ELSTER bereits vorhanden. Man muss dann nur noch vergleichen, ob sie mit dem übereinstimmen, was die Krankenkasse dann anfang des Jahres rausgibt auf dem auch die "tatsächlich bezahlten Beiträge" stehen und die Werte mit dem vergleichen was auf der Jahresbesoldungsabrechnung steht. Wenn es da Diskrepanz gibt dann bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn nicht dann die Zahl in ELSTER einfach so lassen.
Wichtig ist halt noch, dass man Zum Vergleich nicht den Wert der tatsächlich gezahlten Beträge nehmen kann sondern den anderen nach §Was auch immer. Denn alles darüber ist Zusatz und wirkt sich scheinbar steuerlich nicht aus. Habs natürlich trotzdem mal versucht, weil wer steigt schon durchs deutsche Steuerrecht
Beamtenmichel:
--- Zitat von: BWBoy am 20.12.2022 08:57 ---Wenn man die beiden Bescheinigungen für PKV und Pflegepflichtversicherung ordnungsgemäß beim Dienstherren einreicht nach dem man die zugeschickt bekommen hat, dann steht dieser Betrag auch auf der Jahresbesoldungsabrechnung die wir (bei uns ist es meistens ca Februar) anfang des Jahres bekommen. Zudem sind die Daten dann auf ELSTER bereits vorhanden. Man muss dann nur noch vergleichen, ob sie mit dem übereinstimmen, was die Krankenkasse dann anfang des Jahres rausgibt auf dem auch die "tatsächlich bezahlten Beiträge" stehen und die Werte mit dem vergleichen was auf der Jahresbesoldungsabrechnung steht. Wenn es da Diskrepanz gibt dann bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn nicht dann die Zahl in ELSTER einfach so lassen.
Wichtig ist halt noch, dass man Zum Vergleich nicht den Wert der tatsächlich gezahlten Beträge nehmen kann sondern den anderen nach §Was auch immer. Denn alles darüber ist Zusatz und wirkt sich scheinbar steuerlich nicht aus. Habs natürlich trotzdem mal versucht, weil wer steigt schon durchs deutsche Steuerrecht
--- End quote ---
Du sprichst von der sogenannten Basisasbsicherung. Die wahlleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
BWBoy:
--- Zitat von: Beamtenmichel am 20.12.2022 11:13 ---
--- Zitat von: BWBoy am 20.12.2022 08:57 ---Wenn man die beiden Bescheinigungen für PKV und Pflegepflichtversicherung ordnungsgemäß beim Dienstherren einreicht nach dem man die zugeschickt bekommen hat, dann steht dieser Betrag auch auf der Jahresbesoldungsabrechnung die wir (bei uns ist es meistens ca Februar) anfang des Jahres bekommen. Zudem sind die Daten dann auf ELSTER bereits vorhanden. Man muss dann nur noch vergleichen, ob sie mit dem übereinstimmen, was die Krankenkasse dann anfang des Jahres rausgibt auf dem auch die "tatsächlich bezahlten Beiträge" stehen und die Werte mit dem vergleichen was auf der Jahresbesoldungsabrechnung steht. Wenn es da Diskrepanz gibt dann bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn nicht dann die Zahl in ELSTER einfach so lassen.
Wichtig ist halt noch, dass man Zum Vergleich nicht den Wert der tatsächlich gezahlten Beträge nehmen kann sondern den anderen nach §Was auch immer. Denn alles darüber ist Zusatz und wirkt sich scheinbar steuerlich nicht aus. Habs natürlich trotzdem mal versucht, weil wer steigt schon durchs deutsche Steuerrecht
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Du sprichst von der sogenannten Basisasbsicherung. Die wahlleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig.
--- End quote ---
exactly. Mir fiel nur der Fachbegriff nicht ein :D
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