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Direktionsrecht auch außerhalb der Entgeltgruppe

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WasDennNun:

--- Zitat von: Caprisonne am 22.11.2022 20:12 ---
--- Zitat ---Dürfte was Zeitanteile angeht nicht eingruppierungsrelevant und dadurch durchaus im Rahmen des Direktionsrechts zu liegen.
--- End quote ---

Es geht nicht um die Zeitanteile, es geht um die Urlaubssperre. Aber dann werde ich wohl doch mal mit dem Personalrat reden.
Danke trotzdem für die Rückmeldung.

--- End quote ---
Es ist keine Urlaubssperre, sondern eine Ablehnung eines Urlaubsantrages aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Also nicht lange Quatschen, sondern Urlaub nach Wunsch einreichen und dann abwarten wie der AG es begründet, wenn er ablehnt.
Da hat kann ein Chef nichts anordnen oder anweisen, sondern nur abwägen.

Und wenn du und die Sekretärin ein paar Tage Überlappung haben, dann möchte ich mal sehen, wie ein Gericht da die dringenden betrieblichen Gründen bewertet.  ::)

Caprisonne:

--- Zitat ---Also nicht lange Quatschen, sondern Urlaub nach Wunsch einreichen und dann abwarten

--- End quote ---

So habe ich es schon vor ein paar Tagen gemacht und bin gespannt auf das Ergebnis.  ;)

Danke für die Antwort  :)

Gartenilse:

--- Zitat von: clarion am 22.11.2022 19:44 ---Zu fein für Sekretärtätigkeiten, die auch nur gelegentlich vertretungsweise ausgeführt werden müssen?

Klartext: Dein Chef hat ein entsprechendes Weisungsrecht. Nur bei einer dauerhaften Übertragung  müsstest Du zustimmen.

Wahrscheinlich hast Du Dich mit Deiner Weigerung nicht gerade beliebt gemacht.

--- End quote ---

MTA = medizinisch technische Laborassistenz

Das hat null komma garnix mit dem Sekretariat zu tun... Kann mir nicht vorstellen, dass das mit dem Weisungsrecht abgedeckt sein soll.

JesuisSVA:
Das maßgebliche Recht heißt auch nicht Weisungs- sondern Direktionsrecht, § 106 GewO. Der Rechtsprechung, u.a. BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 lässt sich leicht entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.

Gartenilse:

--- Zitat von: JesuisSVA am 23.11.2022 10:54 ---Das maßgebliche Recht heißt auch nicht Weisungs- sondern Direktionsrecht, § 106 GewO. Der Rechtsprechung, u.a. BAG 12.01.2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; 17.08.2011, 10 AZR 322/10 in Rn. 15 lässt sich leicht entnehmen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich lediglich darauf begrenzt ist, dass sich durch die Tätigkeitsänderung nicht die Entgeltgruppe ändert.

--- End quote ---
Danke! Es wäre interessant, ob nur der Urlaub abgestimmt werden soll oder ob hier auch eine echte Vertretung getätigt wird? Das kommt in der Frage nicht rüber? Sollen MTA und Sekretariat sich gegenseitig vertreten? Das ist schon sehr krude

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