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elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - wie läuft es bei euch ab?

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Herbert Meyer:
Wie funktioniert der Abruf denn technisch? Die datenschutzrechtlichen Hürden sind doch wahrscheinlich wieder ziemlich hoch, da es sich bei Gesundheitsdaten um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt.

Opa:
Übertragen werden muss eine Authentifizierung, eine Versichertennummer und zwei Datumsangaben. Das abzusichern scheint mir keine rocket science zu sein. Obwohl… wir reden über Deutschland und Behördenstrukturen  :P

Wabi Sabi:
In diesem Zusammenhang vielleicht ganz interessant:

https://www.haufe.de/amp/personal/arbeitsrecht/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-pflicht_76_579852.html

https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp

https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eau/gemeinsame_grundsaetze/2022_05_16_Grundsaetze_eAU.pdf

Hefty:
In § 5 EFZG ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Interessant ist, dass es in der Praxis wohl zu etlichen "Störfällen" kommen wird, weil die Datenübermittlung Arzt - Krankenkasse - Arbeitgeber eben noch nicht zu 100% funktioniert. Trotzdem dürften dann bei Nichtvorliegen der AU keine Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen.

Wichtig ist auch, dass bei geringfügig Beschäftigte der Arbeitgeber die echte Krankenkasse des AN kennen muss, obwohl der alle anderen SV-Meldungen eigentlich über die Knappschaft abwickelt.

BAT:
Unsere Hausmitteilung hierzu:

mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22. November 2019 wurde die Einführung eines Verfahrens zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschlossen. Das Gesetz sieht eine Neuregelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) dahingehend vor, dass zum 1. Januar 2023  die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform abgeschafft und durch eine digitale Lösung (eAU) ersetzt wird.

Die neue Regelung gilt für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Für Beamtinnen und Beamte sowie für privatversicherte Beschäftigte wird das neue Verfahren zur eAU nicht eingeführt.

Im ersten Schritt stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers fest. Anders als zuvor, übermittelt die Arztpraxis oder das Krankenhaus nun die notwendigen Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. Eine ausgehändigte Bescheinigung ist nicht für den Arbeitgeber bestimmt.

Weiterhin besteht aber die Pflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden, und zwar bei der Fachbereichsleitung. Diese informiert den Fachbereich Personal anschließend über den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit.

Erst nach der Krankmeldung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine Information zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Eine automatische Meldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber erfolgt nicht.

Die angeforderte Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt innerhalb von 14 Tagen und kann erst anschließend in der Zeiterfassung berücksichtigt werden. Ich bitte Sie daher, Nachfragen zur Erfassung von Krankheitstagen ggf. erst nach Ablauf der 14-tägigen Rückmeldefrist zu stellen.

Auch nicht ganz korrekt, wie üblich im Personalwesen, aber sonst recht gut formuliert.

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